Will man ein geschütztes Werk verwenden, benötigt man eine Erlaubnis. Wenn man zum Beispiel Musik, Filme oder Fotos kopieren möchte und auf eine Website hochladen, so braucht man dazu eine Lizenz, eine Erlaubnis. Einige Ausnahmen gibt es trotzdem:
Das Gesetz erlaubt das Herunterladen oder Streaming für den privaten Gebrauch. Das Hochladen von Werken dagegen ist verboten. Ins Netz stellen darf man einzig Werke, an denen man die Rechte besitzt oder die nicht mehr geschützt sind. Wichtig in diesem Zusammenhang sind auch die Persönlichkeitsrechte: Freunde können wegen Verletzung ihrer Privatsphäre die Veröffentlichung von Videos oder Fotos verbieten, auf denen sie abgebildet sind. Bevor man deshalb in sozialen Netzwerken Fotos und Videos hochlädt, sollte man das Einverständnis der gezeigten Personen einholen.
Auch für Schulen gilt grundsätzlich das Urheberrecht. Allerdings wird es weniger strikt ausgelegt. So dürfen etwa Lehrer und Schüler geschützte Werke – gekaufte oder gemietete – im Unterricht nutzen. Sie dürfen im Unterricht beliebig Geschichten lesen und bearbeiten, Lieder singen, Filme anschauen oder Musik hören. Der Lehrer darf ein Werk auch im Intranet bereitstellen, vorausgesetzt, dass nur die betreffende Klasse Zugriff hat.
Ausserhalb der Klasse müssen Lehrer die Rechte einholen – zum Beispiel, wenn sie einen aktuellen Film zeigen wollen. Auch die Schulbibliothek darf nicht DVDs und CDs kopieren, um die Ausgaben für den Kauf zusätzlicher Exemplare zu sparen. Schulinternen Mediatheken ist es hingegen erlaubt, Radio- und Fernsehsendungen vollständig aufzuzeichnen. Und Schüler dürfen Musikstücke vortragen und Schülerdiscos veranstalten; nicht aber Opern, Operetten, Musicals oder Filme vorführen.
Lehrpersonen und Schüler sind nicht nur Nutzer, sie schaffen auch eigene Werke – von Arbeitsblättern für den Unterricht bis zu Schüleraufsätzen. Damit werden sie zu Rechteinhabern. Die Schüler müssen deshalb einverstanden sein, wenn der Lehrer ihre Zeichnungen auf der Website der Schule zeigen will. Arbeitsverträge der Lehrpersonen oder Studienreglemente können allerdings Bestimmungen enthalten, dass die Rechte an den Werken von Lehrern und Schülern der Schule abgetreten werden.