Zeitliche Mittelung

Sechs Minuten, die polarisieren

Um adaptive Antennen im Sinne ihrer Erfinder zu betreiben, wird der Grenzwert neu in Sechs-Minuten-Intervallen gemittelt, wie dies im Umweltrecht für andere Immissionen üblich ist. Damit sind nicht alle einverstanden und skizzieren bedrohliche Szenarien – oftmals mit falschen Vergleichen.

Hand auf Herdplatte

Bisherige Bewertungsmethoden führten dazu, dass die Immissionen adaptiver Antennen massiv überbewertet wurden. Die Bewertungsregeln wurden daher nach mehr als zwei Jahrzehnten vom Bundesrat auf Verordnungsstufe angepasst. Nur so können diese Antennen ihre Trümpfe ausspielen: Die Gesamtimmissionen verringern und trotzdem mehr Daten übertragen. Dafür wird nun der Anlagegrenzwert (AGW) über 6 Minuten gemittelt – wie dies beim 10-fach weniger strengen Immissionsgrenzwert (IGW) seit jeher der Fall ist (Die Erklärung zwischen AGW und IGW finden Sie am Ende des Texts).

Zum 6-minütigen Mittelwert wird von Kritikern gerne der Vergleich mit einer Herdplatte genannt: Wenn man die Hand 36 Sekunden auf eine glühende Herdplatte hält und sie danach gut zehn Mal so lange auf einem Eisbeutel abkühlt, wäre der mathematische Temperatur-Mittelwert zu tief für eine Verbrennung. In der Realität wäre aber eine schmerzhafte Verbrennung garantiert. Doch dieser Vergleich hinkt.

Denn beim Mobilfunk ist auch ein Vielfaches des schweizerischen Anlagegrenzwertes von 5 Volt pro Meter weit unter den internationalen Empfehlungen von 50 Volt pro Meter und noch viel weiter davon entfernt, eine schädliche thermische Wirkung zu entfalten – im Gegensatz zur glühenden Kochplatte, welche die Schwelle zur Verbrennung klar übersteigt.

Wer Vergleiche, wie den oben zitierten heranzieht, macht klar auf Alarmismus. Deshalb folgt hier eine Einordnung der thermischen Wirkung von Mobilfunksignalen: Damit diese gar nicht erst auftreten kann, beinhaltet der internationale Grenzwert eine Schutzmarge von rund Faktor 7 bis 8. Das heisst, die maximal erlaubte Sendestärke einer Antenne ist daraus resultierend um ca. den Faktor 50 tiefer, als dass eine vom Organismus nicht mehr zu kompensierende Erwärmung von Körpergewebe überhaupt zu wirken beginnen könnte. WissenschaftlerInnen geben hierfür eine dauerhafte Temperaturerhöhung grösser als 1 Grad Celsius an.

Eiskalte Herdplatten in der Schweiz

Die Schweiz doppelt nach und verlangt eine weitere Verschärfung der Feldstärke um den Faktor 10 an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN). Das hat zur Folge hat, dass die Leistungen unserer Antennen nochmals um ein Hundertfaches zurückgenommen werden müssen. Verglichen mit dem oben genannten thermischen Effekt: In der Schweiz sind das rund 5000 Mal weniger Leistung, als das ein solcher Effekt beginnen könnte.

Orte mit empfindlicher Nutzung sind überall dort, wo sich Menschen über längere Zeit aufhalten können. Um nochmals die Analogie zu bemühen: Unsere Herdplatten werden auch bei Dauereinsatz nicht einmal lauwarm.

An allen anderen Orten, an denen sich Menschen nicht über längere Zeit aufhalten aufhalten, gilt der internationale Immissionswert (IGW). Und in diesem Fall ist die Mittelwertbetrachtung seit Beginn des Mobilfunks Tatsache.

Folgte man dem Herdplatten-Argument der MobilfunkkritikerInnen, so müssten Menschen in den umliegenden Ländern statistisch klar kranker als die Schweizer Bevölkerung sein. Sind sie aber nicht. Denn sie sind auch ohne Swiss Finish bereits durch den internationalen Grenzwert bestens geschützt. Beim Handy, das körpernah ist und mehr als 80% der täglichen Exposition ausmacht, gilt übrigens auch in der Schweiz eine Schutzmarge – allerdings "lediglich" von Faktor 10.

Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)

Der Schutz gegenüber elektromagnetischen Feldern wird in der Schweiz in der "Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung" (NISV) geregelt. Die Verordnung legt die maximal zulässigen Feldstärken im Spektrum zwischen 0 Hz und 300 GHz fest. Der Bund setzte die Verordnung im Jahr 2000 in Kraft. Der Vollzug obliegt den kantonalen und den kommunalen Behörden: für Baubewilligungen von Anlagen innerhalb von Bauzonen sind i.d.R. die Gemeinden zuständig, für Baubewilligungen ausserhalb die Kantone. Häufig prüfen die Kantone die NISV-Konformität auch dann, wenn der Standort innerhalb einer Bauzone liegt, insbesondere bei fehlendem Fachpersonal in Gemeinden. (Quelle: FSM Forschungsstiftung für Strom und Mobilkommunikation(öffnet ein neues Fenster)).

Die NISV im Detail: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2000/38/de(öffnet ein neues Fenster)

Wie ist eine 5G Antenne aufgebaut?

Eine gute Erklärung liefern die Kollegen der Telekom in Deutschland: https://www.youtube.com/watch?v=neSNVBjPIoY (nur in Deutsch)(öffnet ein neues Fenster)

Begriffe

Anlagegrenzwert (AGW): 

Gilt an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) und verlangt eine weitere Verschärfung der internationalen Grenzwerte um Faktor 10. Den AGW gibt es in dieser Form nur in der Schweiz, die umliegenden Länder kennen diesen nicht.

Immissionsgrenzwert (IGW): 

Orientiert sich an internationalen Normen und gelangt in der Schweiz seit jeher überall dort zur Anwendung, wo sich keine OMEN befinden.

Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN): 

Sind Räume, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten;

Beispiele für Orte mit empfindlicher Nutzung:

  • Wohnungen (auch Ferienwohnungen)
  • Schulräume und Kindergärten
  • Patientenzimmer in Spitälern, Alters- und Pflegeheimen
  • Hotelzimmer
  • Ständige Arbeitsplätze
  • Kinderspielplätze (wenn raumplanungsrechtlich festgesetzt)
  • Pausenplätze von Kindergärten und Schulhäusern, soweit sie wie Kinderspielplätze genutzt werden
  • Bebaubares Volumen von eingezonten Grundstücken

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