Ausdrücklich präzisiert wurde, dass Dienste oder Anwendungen nicht behindert werden dürfen. Damit wird garantiert, dass kein Angebot gesperrt, gedrosselt oder anderweitig benachteiligt wird.
Der Kodex listet – neu abschliessend – auch sämtliche zulässigen Verkehrsmanagementmassnahmen zur Qualitätssicherung und für die auf den Kunden zugeschnittenen Angebote auf – und schafft damit Klarheit. So müssen Verfügungen von Behörden umgesetzt, schädliche Aktivitäten blockiert oder Kapazitätsengpässe überwunden werden können. Zulässig sind Verkehrsmanagementmassnahmen aber auch, um die Dienstqualität von gewissen Diensten wie zum Beispiel Telefonie, TV und Videokonferenzen (so genannte „managed services“) zu gewährleisten. Oder um den Verkehr auf der Leitung eines Nutzers gemäss seinem Vertrag zu priorisieren und vertraglich vorgesehene Nutzungslimiten und Bedingungen anzuwenden. Diese Liste wird periodisch überprüft und gegebenenfalls an die technische und ökonomische Entwicklung angepasst.
In Zukunft informieren die Netzbetreiber auch über angewandte Verkehrsmanagementmassnahmen und über allfällige Netzwerkstörungen.
Kunden, die den Verdacht haben, ihr Netzbetreiber verletze den Verhaltenskodex, können nach wie vor die Schlichtungsstelle anrufen (vgl. www.s-nn.ch). Die Schlichtungsstelle wird den Fall untersuchen und zwischen Nutzer und Anbieter vermitteln.
Die grossen Netzbetreiber bekräftigen hiermit ihr Engagement für ein offenes und innovatives Internet.
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