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Produktberatung und Bestellung
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Sure: Haushaltsversicherung

AVB

Kundeninformation

Die nachstehende Kundeninformation gibt einen Überblick über das Versicherungsunternehmen und den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrags. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich abschliessend aus den Vertragsunterlagen (Antrag/Offerte, Police, Versicherungsbedingungen) und den anwendbaren Gesetzen, insbesondere dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG).

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

Ausgabe 09.2022-SC

Gemeinsame Bestimmungen

Art. 1 Versicherungsumfang und anwendbares Recht

Der Umfang richtet sich nach der gewählten Versicherungslösung.

Auf den vorliegenden Vertrag ist schweizerisches Recht anwendbar, insbesondere das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG).

Art. 2 Zeitliche Geltung

2.1 Beginn und Dauer der Versicherung

Die Versicherung beginnt an dem Tag, der in der Police aufgeführt ist.

Jede Vertragspartei kann den Versicherungsvertrag mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen auf Ende eines jeden Monats kündigen. Ist der Vertrag nicht per Ablauf bzw. auf das Ende eines darauffolgenden Versicherungsjahres gekündigt, verlängert er sich automatisch um ein Jahr. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der 14tägigen Frist bei der anderen Vertragspartei eintrifft.

Die Kündigung hat schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu erfolgen.

Das erste Versicherungsjahr dauert vom Versicherungsbeginn bis zum auf der Police erwähnten Ablauf. Die weiteren Versicherungsjahre dauern zwölf Monate von der jeweiligen Hauptfälligkeit an gerechnet.

2.2 Provisorischer Versicherungsschutz

Im Rahmen des von Zurich ausgestellten und vom Versicherungsnehmer eingereichten Antrags besteht ein provisorischer Versicherungsschutz ab Beginndatum im Antrag bis zur Zustellung der Police oder der Antragsablehnung, längstens jedoch während 30 Tagen.

Nicht versichert sind Schäden, welche zum Zeitpunkt der Antragsstellung

  • in der Privat- und Gebäudehaftpflicht bereits verursacht worden sind,
  • in allen übrigen Versicherungen bereits eingetreten sind.

2.3 Wegzug ins Ausland

Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz an einen Ort ausserhalb der Schweiz, erlischt der Versicherungsschutz, spätestens aber per Abmeldedatum bei der zuständigen Behörde.

Art. 3 Prämienzahlung und Vertragsanpassung

3.1 Prämiengrundlagen

Die Prämie beruht auf den Angaben des Versicherungsnehmers sowie dem vereinbarten Versicherungsumfang. Ändert sich eine dieser Angaben (ausser das Alter), ist Zurich unverzüglich zu informieren. Zurich hat das Recht, den Vertrag an die geänderten Verhältnisse anzupassen.

3.2 Vertragsanpassung durch Zurich

Zurich kann, mit Wirkung ab dem folgenden Versicherungsjahr, den Vertrag anpassen (z. B. Prämien erhöhen, Versicherungsbedingungen anpassen, Selbstbehaltsregelungen ändern).

Zurich hat dem Versicherungsnehmer die neuen Prämien bzw. Vertragsbestimmungen spätestens 25 Tage vor Ablauf des Versicherungsjahres bekannt zu geben. Der Versicherungsnehmer hat hierauf das Recht, den Versicherungsvertrag in seiner Gesamtheit oder den von der Änderung betroffenen Teil auf Ende des laufenden Versicherungsjahres zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag des laufenden Versicherungsjahres bei Zurich eintreffen. Unterlässt er die Kündigung, gilt dies als Zustimmung zur Anpassung des Versicherungsvertrages.

Nicht zur Kündigung berechtigen:

  • automatische Anpassung der Versicherungssumme aufgrund des neuen Hausratindexes,
  • Einführung oder Änderung von gesetzlichen Abgaben (z. B. eidg. Stempelabgabe),
  • Vertragsanpassungen, die auf gesetzliche oder behördliche Bestimmungen zurückzuführen sind.

3.3 Prämienzahlung und Verzugsfolgen

Das Inkasso der Prämie wird von der Swisscom (Schweiz) AG für Zurich durchgeführt. Die Prämie ist bis zu dem auf der Swisscom-Monatsrechnung angegebenen Datum (Verfalldatum) zu bezahlen.

Kommt der Versicherungsnehmer seiner Zahlungspflicht nicht nach, so wird er zur Zahlung aufgefordert und hat zusätzlich Mahnkosten von CHF 30 pro Mahnung sowie Verzugszinsen und weitere Kosten, die durch den Zahlungsverzug entstehen, zu bezahlen.

Bezahlt der Versicherungsnehmer nur einen Teil des Betrags der Swisscom-Monatsrechnung, wird diese Teilzahlung vorab zur Tilgung bzw. Anrechnung von Forderungen der Swisscom (Schweiz) AG aus dem Telekommunikationsbereich und ihrer weiteren Forderungen verwendet.

Zurich kann die Prämienforderungen an Swisscom (Schweiz) AG abtreten und behält sich vor, nach erfolgloser Mahnung den Vertrag zu kündigen.

3.4 Prämienrückerstattung

Wird der Vertrag vorzeitig aufgehoben, erstattet Zurich die Prämie für die nicht abgelaufene Versicherungsdauer zurück. Die Verrechnung mit anderen Forderungen von Zurich aus diesem Vertrag bleibt vorbehalten.

Art. 4 Selbstbehaltsregelung

4.1 Anwendung des Selbstbehaltes

Der Selbstbehalt wird von der Entschädigung in Abzug gebracht.

4.2 Mehrere Selbstbehalte

Ist aus demselben Ereignis mehr als ein Selbstbehalt geschuldet, wird der Selbstbehalt pro Vertrag nur einmal geltend gemacht, wobei bei unterschiedlichen Selbstbehalten der höchste berücksichtigt wird.

Von dieser Regelung ausgenommen sind Schäden durch Erdbeben und vulkanische Eruptionen.

Für Schäden, welche unter die gesetzliche Elementarschadenversicherung fallen, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

4.3 Wegfall des Selbstbehaltes

Die vereinbarten Selbstbehalte entfallen, wenn der ganze Vertrag drei volle Versicherungsjahre schadenfrei verlaufen ist.

Folgende Selbstbehalte entfallen nicht:

  • Selbstbehalte für Elementarschäden,
  • Selbstbehalte für Schäden durch Erdbeben und vulkanische Eruptionen.

Werden im Schadenfall Leistungen beansprucht, gelten ab dem Meldedatum wieder die in der Police vereinbarten Selbstbehalte. Die neue Periode beginnt mit dem Versicherungsjahr, welches auf das Meldedatum des Schadenfalls folgt.

Art. 5 Obliegenheiten im Schadenfall

Die anspruchsberechtigte Person hat bei Eintritt eines versicherten Ereignisses

  • Zurich sofort zu benachrichtigen, Auskunft über Ursache, Höhe und nähere Umstände des Schadens zu erteilen und die notwendigen Untersuchungen zu gestatten,
  • auf Verlangen ein Verzeichnis der betroffenen Sachen mit Wertangabe zu erstellen,
  • während und nach dem Schadenereignis nach Möglichkeit für die Erhaltung und Rettung der versicherten Sachen und für die Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Anordnungen von Zurich zu befolgen,
  • auf Verlangen die erforderlichen Vollmachten auszustellen und alle relevanten Unterlagen zu übergeben,
  • Ersatzansprüche, die ihr gegenüber Dritten zustehen, zu wahren und soweit erforderlich bei dessen Durchsetzung durch Zurich mitzuwirken,
  • Veränderungen an den beschädigten Sachen, welche die Feststellung der Schadenursache oder der Höhe des Schadens erschweren oder vereiteln können, zu unterlassen, sofern sie nicht der Schadenminderung dienen oder im öffentlichen Interesse liegen.

Bei Diebstahl hat die versicherte Person zusätzlich

  • die Polizeibehörde unverzüglich zu benachrichtigen, ohne deren Zustimmung keine Tatspuren zu entfernen oder zu verändern und den Behörden oder Zurich die notwendige Unterstützung zu gewähren,
  • Zurich unverzüglich zu melden, wenn gestohlene Sachen wieder beigebracht werden.

Bei Beschädigung, Diebstahl oder Verlust des Reisegepäcks während des Transports hat die versicherte Person zusätzlich

  • den Vorfall durch das Reise- oder Transportunternehmen bestätigen zu lassen.

Art. 6 Sorgfaltspflichten

Die versicherten Personen sind zur Sorgfalt verpflichtet und haben die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der versicherten Sachen gegen versicherte Schäden zu treffen.

Art. 7 Verletzung von Obliegenheiten und Sorgfaltspflichten

Bei Verletzung von Obliegenheiten oder Sorgfaltspflichten kann die Entschädigung abgelehnt oder gekürzt werden. Dieser Nachteil tritt nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer bzw. der Anspruchsberechtigte nachweist, dass die Verletzung den Umständen nach als unverschuldet anzusehen ist oder die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Ereignisses und auf den Umfang der Versicherungsleistung gehabt hat. Die wegen Zahlungsunfähigkeit versäumte Prämienzahlung gilt nicht als unverschuldet.

Art. 8 Versicherungsverhältnis nach dem Schadenfall

Nach jedem Schadenfall, für den eine Leistung zu erbringen ist, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag spätestens 14 Tage, nachdem er von der Auszahlung der Entschädigung Kenntnis erhalten hat, kündigen. Zurich kann spätestens bei der Auszahlung der Entschädigung den Vertrag kündigen. Kündigt eine der Parteien, so erlischt der Versicherungsschutz 14 Tage nach Eintreffen der Kündigung bei der anderen Partei.

Art. 9 Mitteilungen

9.1 Mitteilungen an Zurich

Alle Mitteilungen können auch an die Swisscom (Schweiz) AG rechtsgültig über folgende Kontaktmöglichkeiten zugestellt werden:

  • Webseite: www.swisscom.ch oder in der «My Swisscom» App
  • E-Mail: sure.concierge@swisscom.com

Zurich behält sich vor, die Kontaktmöglichkeiten nach Ankündigung anzupassen.

9.2 Mitteilungen an den Versicherungsnehmer

Alle Mitteilungen können auch über die folgenden Kanäle rechtsgültig zugestellt werden:

  • Auf das Benutzerkonto des Versicherungsnehmers auf der Webseite www.swisscom.ch oder in der «My Swisscom» App des Versicherungsnehmers
  • Per E-Mail an die Adresse des Versicherungsnehmers

Art. 10 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand stehen dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wahlweise zur Verfügung:

  • Zürich als Hauptsitz von Zurich,
  • der schweizerische – nicht aber ein anderer ausländischer – Wohnsitz oder Sitz des Versicherungsnehmers oder Anspruchsberechtigten.

Art. 11 Wirtschafts-, Handels- und Finanzsanktionen

Zurich gewährt keine Deckung und ist nicht verpflichtet, Zahlungen oder andere Leistungen zu erbringen, soweit anwendbare Wirtschafts-, Handels- und Finanzsanktionen verletzt würden.

Gemeinsame Bestimmungen für die Versicherung von Hausrat und zugehörigen Zusatzversicherungen

Art. 13 Automatische Anpassung der Versicherungssumme

Hausrat

Die Versicherungssumme für Hausrat wird alljährlich bei Fälligkeit der Prämie an den Hausratindex angepasst, welcher durch den Schweizerischen Versicherungsverband (SVV) bekanntgegeben wird. Dies kann zu einer Prämienänderung führen. Würde die Anpassung zu einer Unterschreitung der auf der Police aufgeführten Versicherungssumme führen, bleibt die Versicherungssumme für Hausrat unverändert.

Art. 14 Unterversicherung

Ist die Versicherungssumme niedriger als der Ersatzwert, wird der Schaden nur in dem Verhältnis ersetzt, in dem die Versicherungssumme zum Ersatzwert steht, was auch im Teilschadenfall eine entsprechende Kürzung der Entschädigung zur Folge hat.

Zurich verzichtet bis zu einer Schadenhöhe von 10% der Versicherungssumme, im Maximum bis CHF 30’000, darauf, eine Unterversicherung einzuwenden. Der Verzicht gilt nicht für Schäden, welche unter die gesetzliche Elementarschadenversicherung fallen.

Bei der Versicherung auf Erstes Risiko wird der Schaden bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme ohne Berechnung einer Unterversicherung übernommen.

Art. 15 Schadensnachweis

Die anspruchsberechtigte Person hat die Höhe des Schadens nachzuweisen. Die Versicherungssumme bildet keinen Beweis für das Vorhandensein und den Wert der versicherten Sachen bei Eintritt des Schadenfalls.

Art. 16 Schadenminderungskosten

Die versicherten Leistungen umfassen auch Schadenminderungskosten. Soweit sie und die Entschädigung zusammen die Versicherungssumme übersteigen, werden Schadenminderungskosten nur übernommen, wenn sie von Zurich veranlasst wurden. Für den Einsatz von Feuerwehr, Polizei oder anderer zur Hilfe Verpflichteter wird keine Entschädigung geleistet.

Art. 17 Gesetzliche Leistungsbegrenzungen für Elementarschäden

Übersteigen die von allen Versicherungsunternehmen aus einem versicherten Ereignis für einen einzelnen Versicherungsnehmer ermittelten Entschädigungen 25 Millionen Franken, so werden sie auf diese Summe gekürzt. Vorbehalten bleibt eine weitergehende Kürzung gemäss nachstehender Bestimmung.

Übersteigen die von allen Versicherungsunternehmen für ein versichertes Ereignis in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein ermittelten Entschädigungen 1 Milliarde Franken, so werden die auf die einzelnen Anspruchsberechtigten entfallenden Entschädigungen derart gekürzt, dass sie zusammen nicht mehr als diese Summe betragen.

Entschädigungen für Hausrat- bzw. Fahrhabe- und Gebäudeschäden werden für die oben erwähnten Leistungsbegrenzungen nicht zusammengerechnet. Zeitlich und räumlich getrennte Schäden bilden ein Ereignis, wenn sie auf die gleiche atmosphärische oder tektonische Ursache zurückzuführen sind.

Diese Leistungsbegrenzungen gelten im Anwendungsbereich der zwingenden gesetzlichen Vorschriften zur Elementarschadenversicherung. Bei Änderung der gesetzlichen Leistungsbegrenzungen gehen die im Zeitpunkt des Schadenfalls geltenden Leistungsbegrenzungen vor.

Art. 18 Naturalersatz

Zurich kann nach eigener Wahl auch Naturalersatz leisten.

Art. 19 Handänderung

Wechseln die im Versicherungsvertrag versicherten Sachen den Eigentümer, so gehen die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den neuen Eigentümer über.

Der neue Eigentümer kann den Übergang des Vertrages durch eine Erklärung schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, bis spätestens 30 Tage nach der Handänderung ablehnen.

Das Versicherungsunternehmen kann den Vertrag innert 14 Tagen nach Kenntnis des neuen Eigentümers kündigen. Der Vertrag endet frühestens 30 Tage nach der Kündigung.

Hausratversicherung

Art. 101 Versicherungssumme für Hausrat

Hausrat ist zum Neuwert bis zu den in der Police aufgeführten Versicherungssummen versichert. Diese haben dem Betrag zu entsprechen, den die Wiederbeschaffung aller versicherten Sachen zusammen zum Neuwert erfordert.

Art. 102 Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich

102.1 Zeitlicher Geltungsbereich

Die Versicherung gilt für Schäden, die während der Versicherungsdauer eintreten.

102.1.1 Nicht versichert sind
  1. Bei einer Offerte (durch Zurich)
    Schäden, welche zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits eingetreten sind.
  2. Bei einem Antrag (durch den Versicherungsnehmer)
    Schäden, welche zum Zeitpunkt der Antragsstellung bereits eingetreten sind.

102.2 Örtlicher Geltungsbereich

102.2.1 Zu Hause (am Standort)

Der Versicherungsschutz gilt zu Hause, d. h. an dem in der Police aufgeführten Standort bzw. am Standort gem. Art. 102.2.1 b). Sind mehrere Standorte in derselben Police versichert, so gilt als zu Hause jener Standort, dem die betroffene versicherte Sache zugeordnet ist.

  1. Hausrat am Domizil
    Versichert sind versicherte Sachen an der in der Police aufgeführten Wohnsitzadresse des Versicherungsnehmers.
  2. Hausrat in gemieteten Räumen und am Arbeitsplatz
    Sofern in der Versicherungssumme für Hausrat am Domizil berücksichtigt, sind versicherte Sachen in separaten, auf Dauer gemieteten Räumen wie z. B. WG-Zimmer, Garagen, Bastel- und Kühlräume sowie am Arbeitsplatz der versicherten Personen in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein bis 10% der Versicherungssumme, maximal CHF 10’000, mitversichert. Nicht darunter fallen Ferienhäuser, Zweit- und Ferienwohnungen. Übersteigt der Neuwert der Sachen 10% der Versicherungssumme bzw. CHF 10’000, ist der gesamte Hausrat in gemieteten Räumen bzw. am Arbeitsplatz unter «Spezialrisiko Hausrat» versicherbar.
  3. Hausrat in Ferienhaus, Zweit- oder Ferienwohnung
    Hausrat in Ferienhäusern bzw. Zweit- oder Ferienwohnungen sind als zusätzliche Standorte mit einer separaten Versicherungssumme versicherbar.
  4. Spezialrisiko Hausrat
    Auf besondere Vereinbarung können versicherte Sachen unter besonderen Gegebenheiten oder an bestimmten Standorten versichert werden, die in der Police umschrieben sind (wie z. B. Hausrat in gemieteten Räumen, Hausrat in Hobbyräumen und eingelagerter Hausrat mit einem Wert von mehr als 10% der Versicherungssumme bzw. mehr als CHF 10’000, sowie Hausrat zirkulierend oder im Banktresor usw.).
  5. Freizügigkeit
    Sind zwei oder mehrere Standorte in derselben Police versichert (z. B. Wohnort, Ferien- oder Zweitwohnung, Spezialrisiko usw.), besteht nach Ablauf der Aussenversicherung gem. Art. 102.2.2 bzgl. der Versicherungssumme Freizügigkeit zwischen diesen Standorten. Der Versicherungsschutz bestimmt sich in diesem Fall nach der Versicherungsdeckung jenes Standortes, an welchem sich die von der Freizügigkeit betroffene versicherte Sache nun befindet.
  6. Wohnungswechsel
    Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Wohnungswechsel in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein während des Umzuges sowie am neuen Standort. Wohnungswechsel sind Zurich bis spätestens 30 Tage nach der nächsten Prämienfälligkeit zu melden. Zurich ist berechtigt, die Prämie den neuen Verhältnissen anzupassen.
102.2.2 Ausserhalb von zu Hause (Aussenversicherung)

Der Versicherungsschutz gilt weltweit für versicherte Sachen, die sich vorübergehend, aber nicht länger als 2 Jahre, ausserhalb von zu Hause gem. Art. 102.2.1 befinden.

Art. 103 Versicherte Personen

Versichert sind der Versicherungsnehmer und sämtliche Personen, die mit ihm in Wohngemeinschaft leben oder als Wochenoder Wochenendaufenthalter regelmässig in seinen Haushalt zurückkehren.

Art. 104 Versicherte Sachen

Versichert sind:

104.1 Hausrat

Er umfasst:

  1. alle dem privaten Gebrauch dienenden beweglichen Sachen, die Eigentum der versicherten Personen sind,
  2. folgende bauliche Einrichtungen, die nicht mit dem Gebäude versichert sind oder versichert werden müssen, dem privaten Gebrauch dienen und Eigentum der versicherten Personen sind:
    • bauliche Einrichtungen im Gebäude,
    • bauliche Einrichtungen im und am Gebäude, welche die versicherten Personen als Mieter oder Pächter einbringen,
  3. Berufswerkzeuge, die Eigentum der versicherten Personen sind und die sie selber als Arbeitnehmer nutzen,
  4. dem privaten Gebrauch dienende bewegliche Miet- und Leasinggegenstände.

104.2 Geldwerte, Gästeeffekten und anvertraute Sachen

Separat und zusätzlich – mit eigener Versicherungssumme – sind versichert:

104.2.1 Geldwerte

D. h. Geld, Wertpapiere, Sparhefte, Edelmetalle (als Vorräte, Barren oder Handelswaren), unpersönliche Abonnemente, Billette und unpersönliche Gutscheine, Münzen und Medaillen, lose Edelsteine und Perlen, die privates Eigentum der versicherten Personen sind und kein Geschäftsvermögen darstellen.

104.2.2 Gästeeffekten und anvertraute Sachen

D. h. Gästeeffekten (ohne Geldwerte und Schmuck) und bewegliche, zum privaten Gebrauch bestimmte anvertraute Sachen Dritter.

Art. 105 Nicht versicherte Sachen

Nicht versichert sind

  • Motorfahrzeuge (ausgenommen Motorfahrräder, für die keine Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben ist), Anhänger, Wohnwagen, Mobilheime, je samt Zubehör,
  • Schiffe, für die eine Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben ist, ferner jene, die nicht regelmässig nach Gebrauch wieder nach Hause genommen werden, sowie alle Wasserfahrzeuge mit Motor, je samt Zubehör,
  • Luftfahrzeuge, die im Luftfahrzeugregister eingetragen werden müssen,
  • versicherte Sachen gegen jene Ereignisse, für welche ein Versicherungsobligatorium bei einer kantonalen Versicherungsanstalt besteht (z. B. Hausrat gegen Feuer in den Kantonen Nidwalden und Waadt),
  • Sachen, die gemäss den geltenden Abgrenzungsnormen zwischen Gebäude und Fahrhabe mit dem Gebäude versichert werden müssen (z. B. bewegliche Waschmaschine eines Gebäudeeigentümers im Kanton Zürich). Die massgebenden Normen sind im Art. 302 aufgeführt,
  • Einzelstücke, für die eine besondere Versicherung besteht. Schliesst die Police den Versicherungsschutz jedoch aus, weil eine andere Versicherung besteht, z. B. eine Hausratversicherung, wendet Zurich diese Einschränkung nicht ein.
  • Kryptowährungen,
  • Fahrnisbauten.

Art. 106 Generell nicht versicherte Ereignisse

Von der Versicherung ausgeschlossen sind Schäden, die ohne Rücksicht auf ihre Ursache direkt oder indirekt im Zusammenhang stehen mit

  • kriegerischen Ereignissen, Neutralitätsverletzungen, Revolution, Rebellion, Aufstand oder inneren Unruhen (Gewalttätigkeit gegen Personen oder Sachen anlässlich von Zusammenrottung, Krawall oder Tumult), und den dagegen ergriffenen Massnahmen,
  • Kernspaltung, Kernverschmelzung, radioaktivem Material, radioaktiver Kontamination sowie nuklearen Sprengkörpern oder irgendwelchen Nuklearwaffen, und den dagegen ergriffenen Massnahmen,
  • Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen Wasserreservoirs bzw. -speicher,
  • Erdbeben und vulkanischen Eruptionen (dieser Ausschluss gilt nicht, sofern Erdbeben und vulkanische Eruptionen auf der Police aufgeführt sind).

Zusätzlich von der Versicherung ausgeschlossen sind Schäden, die direkt im Zusammenhang stehen mit

  • dem Einschlag von Meteoriten sowie anderen Himmelskörpern.

Diese Ausschlüsse gelten nicht für die gesetzliche Elementarschadenversicherung.

Versicherte Ereignisse

In der Versicherungsleistung «CLASSIC» bzw. «ALL RISK» können die nachfolgend aufgeführten Ereignisse versichert werden. Die vereinbarte Versicherungsleistung als auch die versicherten Ereignisse sind in der Police aufgeführt:

  • Versicherungsleistung «CLASSIC»: Feuer (Art. 107), Elementarereignisse (Art. 108), Erdbeben und vulkanische Eruptionen (Art. 109), Diebstahl (Art. 110) sowie Wasser (Art. 111),
  • Versicherungsleistung «ALL RISK»: All Risk (Art. 112), Erdbeben und vulkanische Eruptionen (Art. 109).

Art. 107 Feuer

107.1 Versicherungsumfang

Versichert sind

  • Schäden durch Brand, plötzliche und unfallmässige Einwirkung von Rauch, Blitzschlag, Explosion und Implosion, abstürzende und notlandende Luft- und Raumfahrzeuge oder Teile davon,
  • Schäden durch Lösch- und Ausräumarbeiten,
  • Abhandenkommen als Folge dieser Ereignisse,
  • Sengschäden und Schäden an versicherten Sachen, die unabsichtlich Hitze oder Wärme ausgesetzt wurden.

107.2 Einschränkungen des Versicherungsumfangs

Von der Versicherung ausgeschlossen sind Schäden an unter Spannung stehenden elektrischen Maschinen, Apparaten und Leitungen durch die unmittelbare Wirkung der elektrischen Energie.

Art. 108 Elementarereignisse

108.1 Versicherungsumfang

Versichert sind Schäden durch Hochwasser, Überschwemmung, Sturm (= Wind von mind. 75 km/h, der in der Umgebung der versicherten Sachen Bäume umwirft oder Gebäude abdeckt), Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch.

Das Abhandenkommen von versicherten Sachen als Folge dieser Ereignisse ist mitversichert.

108.2 Einschränkungen des Versicherungsumfangs

  1. Keine Elementarschäden sind:
    • Schäden, verursacht durch Bodensenkungen, schlechten Baugrund, fehlerhafte bauliche Konstruktion, mangelhaften Gebäudeunterhalt, Unterlassung von Abwehrmassnahmen, künstliche Erdbewegungen, Schneerutsch von Dächern, Grundwasser, Ansteigen und Überborden von Gewässern, das sich erfahrungsgemäss in kürzeren oder längeren Zwischenräumen wiederholt,
    • ohne Rücksicht auf ihre Ursache Schäden, die entstehen durch Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen Wasseranlagen, Rückstau von Wasser aus der Kanalisation oder Veränderungen der Atomstruktur,
    • Betriebs- und Bewirtschaftungsschäden, mit denen erfahrungsgemäss gerechnet werden muss, wie Schäden bei Hoch- und Tiefbauten, Stollenbauten, bei Gewinnung von Steinen, Kies, Sand oder Lehm,
    • Schäden durch Erschütterungen, welche ihre Ursache im Einsturz künstlich geschaffener Hohlräume haben,
    • Erschütterungen, welche durch tektonische Vorgänge in der Erdkruste ausgelöst werden (Erdbeben), und vulkanische Eruptionen.
  2. Von der Elementarschadenversicherung ausgeschlossen sind:
    • Sturm- und Wasserschäden an Schiffen und Booten auf dem Wasser.

Art. 109 Erdbeben und vulkanische Eruptionen

109.1 Versicherungsumfang

Versichert sind Beschädigungen, Zerstörungen oder der Verlust von versicherten Sachen als direkte und indirekte Folge von Erdbeben bzw. vulkanischen Eruptionen.

In Abänderung der generellen Ausschlüsse gemäss Art. 106 sind im Anschluss an ein Erdbeben oder eine vulkanische Eruption stattfindende Plünderungen mitversichert.

Als Erdbeben gelten grossräumige Erschütterungen des Erdbodens, welche durch tektonische Vorgänge in der Erdkruste und im oberen Erdmantel ausgelöst werden. Ist unklar, ob es sich um ein Erdbeben handelt, ist die Beurteilung des Schweizerischen Erdbebendienstes (SED) massgebend.

Als vulkanische Eruptionen gelten die Druckentlastung beim Aufreissen einer Erdspalte, verbunden mit Lavaergüssen, Ascheneruption oder sonstigen freiwerdenden Materialien und Gasen.

109.2 Zeitliche Bestimmung

Alle Erdbeben oder vulkanischen Eruptionen, die innerhalb von 168 Stunden nach der ersten schadenverursachenden Erschütterung bzw. Eruption eintreten, bilden ein Schadenereignis.

Versichert sind alle Schadenereignisse, deren Beginn in die Versicherungsdauer fällt.

109.3 Ansprüche gegenüber Dritten und anderen Leistungserbringern

Erbringt Zurich Leistungen, für die von Anspruchsberechtigten auch Leistungsansprüche bei Dritten bestehen, gehen diese Ansprüche zum Zeitpunkt der Leistungserbringung aus diesem Vertrag auf Zurich über.

Besteht für Erdbeben oder vulkanische Eruptionen ein obligatorischer Versicherungsschutz bei einer kantonalen Versicherungseinrichtung, so kann ergänzend zu den von ihr erbrachten Leistungen ein allfällig verbleibender Schaden über den vorliegenden Vertrag geltend gemacht werden.

109.4 Kündigung

In Abänderung von Art. 2.1 kann jede Vertragspartei die Leistung «Erdbeben und vulkanische Eruptionen» unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf Ablauf eines jeden Versicherungsjahres schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, kündigen.

Art. 110 Diebstahl

110.1 Versicherungsumfang

Versichert sind Schäden durch folgende Ereignisse, sofern sie mittels Spuren, Zeugen oder nach den Umständen schlüssig nachgewiesen sind:

110.1.1 Einbruchdiebstahl

Als Einbruchdiebstahl gilt die Entwendung von Sachen durch Täter, die gewaltsam in ein Gebäude oder in den Raum eines Gebäudes eindringen oder darin einen abgeschlossenen Behälter aufbrechen.

Dem Einbruchdiebstahl gleichgestellt ist der Diebstahl durch Aufschliessen mit den richtigen Schlüsseln oder Codes, sofern sich der Täter diese durch Einbruchdiebstahl oder Beraubung angeeignet hat.

110.1.2 Beraubung

Als Beraubung gilt die Entwendung von Sachen unter Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen versicherte Personen sowie Diebstahl bei Unfähigkeit zum Widerstand infolge von Tod, Ohnmacht oder Unfall.

110.1.3 Einfacher Diebstahl

Versichert ist Diebstahl, der weder als Einbruchdiebstahl noch als Beraubung gilt. Darunter fällt auch die Manipulation an Schliessanlagen, bei denen kein Gebäudeschaden entsteht.

Nicht versichert ist einfacher Diebstahl

  • in der Aussenversicherung gemäss Art. 102.2.2 (vorbehältlich der Zusatzversicherungen einfacher Diebstahl auswärts bzw. Superdiebstahl),
  • von Geldwerten
110.1.4 Vandalismus

Versichert sind Schäden am Hausrat durch böswillige Beschädigungen auch ohne Diebstahl, wenn der Täter unbefugt in die versicherten Räume gelangt ist.

110.1.5 Diebstahl aus abgeschlossenen Fahrzeugen

Diebstahl aus abgeschlossenen Fahrzeugen gilt als einfacher Diebstahl.

110.2 Einschränkungen des Versicherungsumfangs

Von der Versicherung ausgeschlossen sind Schäden durch Verlieren oder Verlegen von Sachen.

Art. 111 Wasser

111.1 Versicherungsumfang

Versichert sind Schäden durch

  • Flüssigkeiten und Gase aus Leitungen und Anlagen, welche den Gebäuden an den versicherten Standorten dienen, aus den daran angeschlossenen Einrichtungen und Apparaten sowie aus anderen wasserführenden Geräten und Einrichtungen wie Aquarien, Zierbrunnen, Luftbefeuchtern und Wasserbetten,
  • Regen-, Schnee- und Schmelzwasser, das von aussen ins Gebäude eindringt,
  • Schäden im Innern des Gebäudes durch Rückstau aus der Abwasserkanalisation oder durch Grund- und unterirdisch verlaufendes Hangwasser.

Mitversichert sind ferner

  • das Abhandenkommen von versicherten Sachen als Folge dieser Ereignisse,
  • die Kosten für die Reparatur durch Frost beschädigter oder für das Auftauen eingefrorener Wasserleitungen inkl. Wasseruhren/Wasserzählern und daran angeschlossener Apparate, die vom Mieter im Innern des Gebäudes installiert wurden.

111.2 Einschränkungen des Versicherungsumfangs

Von der Versicherung ausgeschlossen sind Schäden

  • die in den Ereignissen Feuer und Elementar versichert sind,
  • durch Eindringen von Regen-, Schnee- oder Schmelzwasser durch offene Dachluken, offene Fenster und Türen oder durch Öffnungen im Dach bzw. in Wänden bei Neubauten, Umbauten oder anderen Arbeiten am Gebäude,
  • beim Auffüllen und bei der Reparatur oder Revision von Heizungs- und Tankanlagen sowie Wärmetauschern und/oder Wärmepumpen-Kreislaufsystemen.

Art. 112 All Risk

112.1 Versicherungsumfang

Versichert sind Verlust, Beschädigung und Zerstörung.

112.2 Einschränkungen des Versicherungsumfangs

Von der Versicherung ausgeschlossen sind

  • Schäden, die allmählich bzw. nicht plötzlich entstanden sind, z. B. durch Lichteinwirkung, Temperatureinfluss, Luftfeuchtigkeit, Trockenheit, Oxidation oder Verderb,
  • Abnützung, Alterung, Farbveränderung, Materialermüdung,
  • Schäden, welche ohne äussere Einwirkung entstanden sind, wie z. B. innere Betriebsschäden,
  • Schäden durch Ungeziefer und Nagetiere,
  • Betrug, Veruntreuung bzw. Unterschlagung,
  • betreibungsrechtliche Zwangsverwertung oder Konfiskation durch staatliche Organe,
  • Schäden durch Haustiere infolge von Zerkratzen, Bissen und Ausscheidungen,
  • Schäden durch Regen-, Schnee- oder Schmelzwasser, welches durch offene Dachluken, offene Fenster und Türen oder durch Öffnungen im Dach bzw. in Wänden bei Neubauten, Umbauten oder anderen Arbeiten ins Gebäude eingedrungen ist,
  • Sportgeräte, Fahrräder und Motorfahrräder, je samt Ausrüstungsgegenständen, im wettkampfmässigen Einsatz,
  • auf versicherten Sachen vorhandene Daten, wie z. B. Fotos, Musikdateien, Anwendungsprogramme.

Art. 113 Leistungen

113.1 Ersatzwert und Berechnung des Schadens

Für Hausrat, Gästeeffekten und anvertraute Sachen wird der Schaden aufgrund des Betrages berechnet, den die Wiederbeschaffung zum Neuwert zur Zeit des Schadenfalls erfordert (= Ersatzwert), abzüglich des Wertes der Reste. Ein persönlicher Liebhaberwert wird nicht berücksichtigt. Bei Teilschäden wird der Schaden aufgrund der Reparaturkosten, im Maximum jedoch bis zur Höhe des Ersatzwertes, berechnet.

113.2 Versicherungssummen und Leistungsbegrenzungen

Die Versicherungssumme bildet die Entschädigungsgrenze, sofern nicht besondere Leistungsbegrenzungen anwendbar sind. Für Schäden im Anwendungsbereich der gesetzlichen Elementarschadenversicherung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, wie sie in Art. 17 aufgeführt sind.

113.2.1 Leistungsbegrenzung für Schmuck
  1. Versicherungsleistung «CLASSIC»
    Bei einfachem Diebstahl zu Hause gem. Art. 102.2.1 sowie bei Einbruchdiebstahl generell (nicht aber bei Beraubung) ist die Leistung für Schmuck auf 20% der Versicherungssumme, im Maximum auf CHF 30’000, begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn Schmuck in einem Kassenschrank von mindestens 100 kg Gesamtgewicht oder in einem eingemauerten Wandtresor eingeschlossen ist und gleichzeitig die Schlüssel oder Codes von Zahlenschlössern entweder sorgfältig verwahrt oder von den verantwortlichen Personen bei sich getragen werden.
  2. Versicherungsleistung «ALL RISK»
    Bei Verlust (z. B. durch Diebstahl) ist die Leistung für Schmuck auf 20% der Versicherungssumme, im Maximum auf CHF 30’000 begrenzt.
  3. Diese Beschränkung gilt nicht

  • bei Beraubung, d. h. bei Entwendung von Sachen unter Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen versicherte Personen sowie Diebstahl bei Unfähigkeit zum Widerstand infolge Tod, Ohnmacht oder Unfall,
  • wenn Schmuck in einem Kassenschrank von mindestens 100 kg Gesamtgewicht oder in einem eingemauerten Wandtresor eingeschlossen ist und gleichzeitig die Schlüssel oder Codes von Zahlenschlössern entweder sorgfältig verwahrt oder von den verantwortlichen Personen bei sich getragen werden.
  1. Versicherungsleistung «CLASSIC» und «ALL RISK»
  • Im unbewohnten Ferienhaus bzw. in der unbewohnten Ferien- und Zweitwohnung ist Schmuck bei Diebstahl nur versichert, wenn er in einem Kassenschrank von mindestens 100 kg Gesamtgewicht oder in einem eingemauerten Wandtresor eingeschlossen ist und gleichzeitig die Schlüssel oder Codes von Zahlenschlössern entweder an einem anderen Standort sorgfältig verwahrt oder von den verantwortlichen Personen bei sich getragen werden. Unter diesen Voraussetzungen beträgt die Leistungsbegrenzung für Schmuck an diesen Standorten CHF 100’000.
  • Taschen- und Armbanduhren mit einem Einzelwert über CHF 5’000 gelten als Schmuck.
113.2.2 Versicherungssumme für Geldwerte
  1. Versicherungsleistung «CLASSIC»
    Geldwerte sind gegen Schäden durch Feuer, Elementar, Einbruchdiebstahl, Beraubung, Erdbeben und vulkanische Eruptionen sowie Wasser – sofern diese Ereignisse in der Police aufgeführt sind – bis CHF 5’000 auf erstes Risiko versichert, sofern keine höhere Versicherungssumme vereinbart wurde.
    Im Spezialrisiko «Hausrat im Banktresor» sind Geldwerte bis zu der in der Police aufgeführten Versicherungssumme versichert.
    Bei einfachem Diebstahl werden keine Leistungen erbracht.
  2. Versicherungsleistung «ALL RISK»
    Geldwerte sind gegen Schäden durch All Risk, Erdbeben und vulkanische Eruptionen – sofern diese Ereignisse in der Police aufgeführt sind – bis CHF 5’000 auf erstes Risiko versichert, sofern keine höhere Versicherungssumme vereinbart wurde.
113.2.3 Leistungsbegrenzung bei Sengschäden
  1. Versicherungsleistung «CLASSIC»
    Die Leistungen für Sengschäden und Schäden an versicherten Sachen, die unabsichtlich Hitze oder Wärme ausgesetzt wurden, betragen maximal CHF 5’000.
  2. Versicherungsleistung «ALL RISK»
    Für Sengschäden und Schäden an versicherten Sachen, die unabsichtlich Hitze oder Wärme ausgesetzt wurden, besteht keine besondere Leistungsbegrenzung.
113.2.4 Versicherungssumme für Gästeeffekten und anvertraute Sachen
  1. Versicherungsleistung «CLASSIC»
    Gästeeffekten (ohne Geldwerte und Schmuck) und anvertraute Sachen sind gegen Schäden durch Feuer, Elementar, Erdbeben und vulkanische Eruptionen, Diebstahl sowie Wasser – sofern diese Ereignisse in der Police aufgeführt sind – jeweils bis CHF 5’000 auf erstes Risiko versichert.
  2. Versicherungsleistung «ALL RISK»
    Gästeeffekten (ohne Geldwerte und Schmuck) und anvertraute Sachen sind gegen Schäden durch All Risk sowie Erdbeben und vulkanische Eruptionen – sofern diese Ereignisse in der Police aufgeführt sind – jeweils bis CHF 5’000 auf erstes Risiko versichert.
113.2.5 Versicherungssumme für Ersatzgegenstände bei Gepäckverspätung
  1. Versicherungsleistung «CLASSIC»
    Die Kosten für die Anschaffung von Ersatzgegenständen, wenn das zur Beförderung übergebene Reisegepäck verspätet ausgeliefert wird, sind versichert, wenn die Zusatzversicherung Superdiebstahl abgeschlossen ist. Die entsprechende Leistungsbegrenzung ist im Art. 403.1.2 b) aufgeführt.
  2. Versicherungsleistung «ALL RISK»
    Wenn das zur Beförderung übergebene Reisegepäck verspätet ausgeliefert wird, sind die Kosten für unbedingt notwendige Anschaffungen von Ersatzgegenständen bis maximal CHF 2’000 auf erstes Risiko versichert.

113.3 Beigebrachte Sachen

Nachträglich beigebrachte Sachen sind Zurich zu übergeben oder die geleistete Entschädigung ist zurückzuzahlen.

Art. 114 Versicherte Kosten

Versichert sind die folgenden Kosten, die durch einen versicherten Schaden zu Hause (am Standort) gem. Art. 102.2.1 entstehen (ohne Glasbruch gem. Art. 405). Die Leistung pro Kostenart beträgt 10% der Hausratversicherungssumme, mindestens aber CHF 5’000 pro Kostenart, sofern hierfür keine höhere Versicherungssumme vereinbart wurde (davon ausgenommen Kostenart e)). Die Maximalentschädigung für die Kostenarten a)–d) zusammen beträgt CHF 50’000:

a) Zusätzliche Lebenshaltungskosten oder Mietzinsverlust

Massgebend sind die aus der Unbenutzbarkeit der beschädigten Räume entstehenden Kosten bzw. die Ertragsausfälle aus Miete oder Untermiete. Eingesparte Kosten werden abgezogen.

b) Räumungs- und Entsorgungskosten

Massgebend sind die effektiven Kosten für die Räumung des Schadenortes von Überresten versicherter Sachen, deren Transport bis zum nächsten geeigneten Ablagerungsplatz sowie Ablagerungs- und Vernichtungskosten. Die Kosten für eine notwendige Dekontamination versicherter Sachen und des Löschwassers sind mitversichert.

c) Kosten für Notverglasungen, Nottüren und Notschlösser

Massgebend sind die effektiven Kosten für die Durchführung der getroffenen Massnahmen.

d) Schlossänderungskosten

Massgebend sind die effektiven Kosten für das Ändern oder Ersetzen von Schlössern an den in der Police bezeichneten Standorten und an gemieteten Banksafes nebst dazugehörenden Schlüsseln.

e) Übrige Kosten

Für übrige Kosten, die nachweisbar durch einen versicherten Schaden zu Hause (am Standort) entstanden sind, beträgt die Leistung zusätzlich maximal CHF 500. Die Erhöhung oder Reduktion der Versicherungssumme hat keinen Einfluss auf diese Leistungsbegrenzung.

f) Gebäudebeschädigung

Bei Gebäudeschäden durch einen versicherten Diebstahl oder durch einen nachgewiesenen Versuch dazu werden die Kosten der Instandsetzung übernommen, sofern sie nicht von einer anderen Versicherung übernommen werden müssen.

g) Kosten durch Frost

  • Versicherungsleistung «CLASSIC» Die Kosten für die Reparatur durch Frost beschädigter oder für das Auftauen eingefrorener Wasserleitungen inkl. Wasseruhren/Wasserzählern und daran angeschlossener Apparate, die vom Mieter im Innern des Gebäudes installiert wurden, sind ohne besondere Leistungsbegrenzung im Ereignis Wasser versichert.
  • Versicherungsleistung «ALL RISK» Massgebend sind die Kosten für die Reparatur durch Frost beschädigter oder für das Auftauen eingefrorener Wasserleitungen inkl. Wasseruhren/Wasserzählern und daran angeschlossener Apparate, die vom Mieter im Innern des Gebäudes installiert wurden.

Art. 115 Selbstbehalt

Elementarereignisse

Der Selbstbehalt für Elementarschäden beträgt CHF 500 pro Ereignis.

Erdbeben

Der Selbstbehalt für Schäden durch Erdbeben und vulkanische Eruptionen beträgt 10% des Schadenbetrages, mindestens CHF 1’000 pro Ereignis.

All Risk

Der Selbstbehalt beträgt CHF 200 pro Ereignis, sofern in der Police kein anderer Selbstbehalt festgelegt ist.

Für folgende Elementarschäden beträgt der Selbstbehalt CHF 500 pro Ereignis: Hochwasser, Überschwemmung, Sturm (= Wind von mind. 75 km/h, der in der Umgebung der versicherten Sachen Bäume umwirft oder Gebäude abdeckt), Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch.

Übrige Schäden

Bei allen anderen Schäden beträgt der Selbstbehalt CHF 200 pro Ereignis, sofern in der Police kein anderer Selbstbehalt festgelegt ist.

Zusatzversicherungen zur Hausratversicherung

Sofern jeweils vereinbart und in der Police aufgeführt, kann der Vertrag folgende Zusatzversicherungen umfassen.

Art. 401 Gemeinsame Bestimmungen für alle Zusatzversicherungen

401.1 Ergänzende Vertragsbestimmungen

Ergänzend zu den Bestimmungen dieser Zusatzversicherungen gelten die jeweiligen Bestimmungen für die Hausratversicherung, Gebäudeversicherung und Versicherung von Fahrnisbauten – insbesondere die Bestimmungen zu «Versicherte Sachen», «Nicht versicherte Sachen» und «Generell nicht versicherte Ereignisse» – soweit in den einzelnen Zusatzversicherungen nichts Abweichendes geregelt ist.

401.2 Zeitlicher Geltungsbereich

Die Versicherung gilt für Schäden, die während der Versicherungsdauer eintreten.

401.2.1 Nicht versichert sind
  1. Bei einer Offerte (durch Zurich)
    Schäden, welche zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits eingetreten sind.
  2. Bei einem Antrag (durch den Versicherungsnehmer)
    Schäden, welche zum Zeitpunkt der Antragsstellung bereits eingetreten sind.

Art. 402 Einfacher Diebstahl auswärts

402.1 Versicherungsumfang

Versichert sind in der Hausratversicherung versicherte Sachen bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf erstes Risiko gegen einfachen Diebstahl in der Aussenversicherung gemäss Art. 102.2.2.

Sind in derselben Police mehrere Standorte versichert, so gilt der einfache Diebstahl auswärts übergreifend für versicherte Sachen von allen diesen Standorten.

402.2 Einschränkungen des Versicherungsumfanges

Nicht versichert sind Geldwerte und Schäden durch Verlieren oder Verlegen von Sachen.

402.3 Selbstbehalt

Der Selbstbehalt beträgt CHF 200 pro Ereignis, sofern in der Police kein anderer Selbstbehalt festgelegt ist.

Art. 403 Superdiebstahl

403.1 Versicherungsumfang

Sind in derselben Police mehrere Standorte versichert, so gilt der Versicherungsschutz übergreifend für versicherte Sachen von allen diesen Standorten.

403.1.1 Einfacher Diebstahl auswärts

Versichert sind in der Hausratversicherung versicherte Sachen bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf erstes Risiko gegen einfachen Diebstahl in der Aussenversicherung gemäss Art. 102.2.2.

Einschränkung des Versicherungsumfanges

Nicht versichert sind Geldwerte und Schäden durch Verlieren oder Verlegen von Sachen.

403.1.2 Beschädigung und Verlust auf Reisen

Die vereinbarte Versicherungssumme auf erstes Risiko für Superdiebstahl verdoppelt sich und es gilt nebst der Deckung gem. Art. 403.1.1 (mit ebenfalls verdoppelter Versicherungssumme) zusätzlich der nachfolgende Versicherungsumfang für auf einer Reise mitgeführten versicherten Hausrat, sofern:

  • die Reise einer versicherten Person weiter als 50 km Luftlinie von der versicherten Wohnsitzadresse (Hausrat am Domizil) führt

oder

  • unterwegs wenigstens einmal auswärts übernachtet wird.

Der Versicherungsschutz gilt weltweit und beginnt bei Antritt der Reise nach Verlassen der Wohnung und endet bei der Rückkehr mit Betreten der Wohnung.

  1. Versicherte Ereignisse
    Versichert sind Verlust sowie unvorhergesehen und plötzlich eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen infolge gewaltsamer äusserer Einwirkung.
  2. Gepäckverspätung
    Versichert sind die Kosten für unbedingt notwendige Anschaffungen von Ersatzgegenständen bis maximal 30% der Versicherungssumme, wenn das zur Beförderung übergebene Reisegepäck verspätet ausgeliefert wird.
  3. Einschränkung des Versicherungsumfanges
    Von der Versicherung ausgeschlossen sind
    • Geldwerte,
    • Schäden, die in den Ereignissen Feuer, Elementar, Diebstahl, Wasser oder Glasbruch versichert sind,
    • einfacher Diebstahl auswärts (versichert unter Art. 403.1.1),
    • Schäden, verursacht durch Nagetiere und Ungeziefer,
    • Sportgeräte, Fahrräder und Motorfahrräder, je samt Ausrüstungsgegenständen, im wettkampfmässigen Einsatz,
    • Sportgeräte mit eigenem Motor (ausgenommen Motorfahrräder, für die keine Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben ist),
    • Schäden durch Regen-, Schnee- oder Schmelzwasser, welches durch offene Dachluken, offene Fenster und Türen oder durch Öffnungen im Dach bzw. in Wänden bei Neubauten, Umbauten oder anderen Arbeiten ins Gebäude eingedrungen ist,
    • auf versicherten Sachen vorhandene Daten, wie z. B. Fotos, Musikdateien, Anwendungsprogramme,
    • Schäden durch Haustiere infolge von Zerkratzen, Bissen und Ausscheidungen,
    • Verletzung oder Tötung von Tieren,
    • Betrug, Veruntreuung bzw. Unterschlagung,
    • betreibungsrechtliche Zwangsverwertung oder Konfiskation durch staatliche Organe.

403.2 Selbstbehalt

Der Selbstbehalt beträgt CHF 200 pro Ereignis, sofern in der Police kein anderer Selbstbehalt festgelegt ist.

Art. 404 Schlüsselverlust

Sind einfacher Diebstahl auswärts, Superdiebstahl oder All Risk vereinbart, ist der Schlüsselverlust mitversichert.

404.1 Versicherungsumfang, Leistungen und Selbstbehalt

Bei Verlust von Schlüsseln oder Codes, Karten für elektronische Zutrittssysteme (Badge) und dergleichen sind die Kosten für das Ändern oder Ersetzen von Schlössern (einschliesslich Notschlössern) und dazugehöriger Schlüssel an den in der Police bezeichneten Standorten bis zu 50% der vereinbarten Versicherungssumme für einfachen Diebstahl auswärts mitversichert, im Maximum jedoch CHF 4’000. Zudem gilt:

  • die Verdopplung der Versicherungssumme beim Superdiebstahl bleibt unberücksichtigt,
  • bei All Risk sind die Leistungen bis CHF 4’000 versichert.

Übersteigen die Kosten für Notschlösser die Versicherungssumme, kann die Zusatzversicherung «Home Assistance» ergänzend herangezogen werden, falls sie in den Vertrag eingeschlossen wurde.

Im selben Rahmen ist auch der Verlust von Schlüsseln zu gemieteten Bankschliessfächern versichert.

Es gilt der Selbstbehalt der Diebstahl- bzw. All Risk-Versicherung.

404.2 Einschränkungen des Versicherungsumfanges

Nicht versichert sind Schlüssel, Codes, Badges usw. für Geschäftsräume und Fahrzeuge.

Art. 405 Glasbruch

405.1 Örtlicher Geltungsbereich

Diese Zusatzversicherung gilt am vereinbarten Standort.

405.2 Versicherungsumfang

Je nach Vereinbarung richtet sich der Versicherungsschutz nach folgenden Varianten:

  1. Mobiliarglas
    Versichert sind Verglasungen von Möbeln sowie Tischplatten aus Natur- oder Kunststein gegen Bruchschäden.
  2. Alle Gläser
    Versichert sind bis zur vereinbarten Versicherungssumme Bruchschäden an
    • Gebäudeverglasungen am versicherten Standort inkl. Glasbausteinen und Lichtkuppeln,
    • Mobiliarverglasung (als Eigentümer der versicherten Sachen),
    • Glasbestandteilen von Sonnen- und ähnlichen Kollektoren,
    • Plexiglas oder ähnlichen Kunststoffen, sofern sie anstelle von Glas verwendet werden,
    • Keramik-Kochflächen, Spültrögen, Lavabos, Bidets, Pissoirs und Klosetts inkl. Spülkasten. Notwendige Folgekosten für Zubehör (wie z. B. Handtuchhalter oder Unterbaumöbel bei Lavabos) und Armaturen sind bis CHF 500 mitversichert,
    • Dusch- und Badewannen einschliesslich Trennwänden,
    • Küchenabdeckungen und Tischplatten aus Natur-, Kunststein oder Keramik sowie
    • Reparaturkosten bei Absplitterungen an Emailbelägen.
  3. Für Mieter und Stockwerkeigentümer gilt der Versicherungsschutz nur für die selbstbewohnten Räumlichkeiten einschliesslich Nebenräumen.

  4. Alle Gläser und erweiterter Glasbruch
    Bei dieser Variante erstreckt sich die Zusatzversicherung «Alle Gläser» auch auf Bruchschäden an
    • Wand- und Bodenplatten aus Natur-, Kunststein oder Keramik im versicherten Gebäude,
    • Fassaden- und Wandverkleidungen aus Glas und Glasbausteinen, welche mit dem versicherten Gebäude fest verbunden sind oder als eigentliche Bausubstanz verwendet wurden.
  5. Bei der Beschädigung von einzelnen Wand- oder Bodenplatten wird, falls notwendig, auch der Ersatz der übrigen Platten übernommen. Bei Wandplatten und Fassaden- bzw. Wandverkleidungen beschränkt sich die Entschädigung auf die Fläche der betroffenen Wand, bei Bodenplatten auf die Bodenfläche des betroffenen Raumes.

    Für Mieter und Stockwerkeigentümer gilt der Versicherungsschutz nur für die selbstbewohnten Räumlichkeiten einschliesslich Nebenräumen.

    Sofern speziell vereinbart, gilt diese Zusatzversicherung gemäss Varianten b) und c) in der Gebäudeversicherung nur für gemeinsam benützte Räume.

405.3 Einschränkung des Versicherungsumfanges

Von der Glasbruchversicherung generell ausgeschlossen sind

  • Schäden an Handspiegeln, optischen Gläsern (Brille, Feldstecher etc.), Bildschirmen aller Art, Geschirr, Hohlgläsern, Kunst- oder Dekorationsgegenständen und Beleuchtungskörpern sowie an Glühbirnen, Leucht- und Neonröhren,
  • reine Oberflächenbeschädigungen und rein optische Schäden wie Kratzer oder Rückstände von Funkenwurf usw.,
  • Schäden, die in den Ereignissen Feuer und Elementar versichert sind,
  • Folge- und Abnützungsschäden,
  • Treibhaus- und Mistbeetfenster,
  • Schäden an Bestandteilen von elektronischen Kommunikations- und Unterhaltungsgeräten wie z. B. Mobiltelefone, Tablets etc.

Bei Mobilheimen, Wohnwagen, Garten-, Bienen- und Schrebergartenhäusern sind in der Variante «Alle Gläser» ausschliesslich Bruchschäden an Mobiliarverglasungen, Fenstern und Dachöffnungen aus Glas, Plexiglas oder ähnlichen Kunststoffen versichert.

405.4 Leistungen und Selbstbehalt

Die Leistung richtet sich je nach der gewählten Variante:

Erstrisiko
Im Schadenfall werden die Reparaturkosten oder der Ersatz bis zur vereinbarten Versicherungssumme pro beschädigter oder zerstörter Sache vergütet. Transportkosten, Aufräumungskosten und Kosten für Notverglasungen werden berücksichtigt, sofern sie in der Versicherungssumme enthalten sind.

Pauschal
Im Schadenfall werden die effektiv entstandenen Kosten für Ersatz und Notverglasungen sowie Transport- und Aufräumungskosten übernommen, maximal die für Hausrat oder Gebäude vereinbarte Versicherungssumme. Bei Glasbruchschäden fällt kein Selbstbehalt an.

Art. 406 Kaskoversicherungen

406.1 Örtlicher Geltungsbereich

Diese Zusatzversicherung gilt weltweit.

406.2 Versicherungsumfang

Je nach Vereinbarung umfasst diese Zusatzversicherung:

Haushaltkasko

Zum versicherten Hausrat gehörende Sachen bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf erstes Risiko.

Elektrokasko

Zum versicherten Hausrat gehörende Sachen, für deren Betrieb elektrische Energie (Stromanschluss oder Batterie) erforderlich ist, bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf erstes Risiko. Darunter fallen z. B. Laptop, Smartphone oder Elektromotorfahrrad, für das keine Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben ist.

Sportgerätekasko

Zum versicherten Hausrat gehörende Sportgeräte (z. B. Fitnessgeräte, Rollerblades, Snowboards, Ski) sowie Ausrüstungsgegenstände, welche zum Schutz vor Verletzungen bei der Ausübung von sportlichen Aktivitäten dienen (z. B. Fechtschutz, Sturzhelm), bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf erstes Risiko.

Fahrräder und zum versicherten Hausrat gehörende Elektromotorfahrräder mit einem Katalogpreis über CHF 1’000 gelten als Sportgeräte.

406.3 Versicherte Ereignisse

Versichert sind unvorhergesehen und plötzlich eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen infolge gewaltsamer äusserer Einwirkung.

406.4 Einschränkung des Versicherungsumfanges

Von der Versicherung ausgeschlossen sind

  • Schäden, die in den Ereignissen Feuer, Elementar, Diebstahl, einfacher Diebstahl auswärts, Wasser oder Glasbruch versichert sind,
  • Schäden, verursacht durch Nagetiere und Ungeziefer,
  • Sportgeräte, Fahrräder und Motorfahrräder, je samt Ausrüstungsgegenständen, im wettkampfmässigen Einsatz,
  • Sportgeräte mit eigenem Motor (ausgenommen Motorfahrräder, für die keine Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben ist),
  • Schäden durch Regen-, Schnee- oder Schmelzwasser, welches durch offene Dachluken, offene Fenster und Türen oder durch Öffnungen im Dach bzw. in Wänden bei Neubauten, Umbauten oder anderen Arbeiten ins Gebäude eingedrungen ist,
  • auf versicherten Sachen vorhandene Daten, wie z. B. Fotos, Musikdateien, Anwendungsprogramme,
  • Schäden durch Haustiere infolge von Zerkratzen, Bissen und Ausscheidungen,
  • Verletzung oder Tötung von Tieren.

406.5 Selbstbehalt

Der Selbstbehalt beträgt CHF 200 pro Ereignis, sofern in der Police kein anderer Selbstbehalt festgelegt ist.

Art. 407 Tiefkühlgut

407.1 Örtlicher Geltungsbereich

Diese Zusatzversicherung gilt an allen in der Police aufgeführten Standorten.

407.2 Versicherungsumfang

Versichert sind Schäden an Lebensmitteln, die für den privaten Gebrauch der versicherten Personen in Tiefkühltruhen oder Tiefkühlschränken aufbewahrt werden und durch einen unvorhergesehenen Ausfall des Kühlaggregates ungeniessbar werden.

Die Versicherung gilt bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf erstes Risiko.

407.3 Selbstbehalt

Bei Schäden an Tiefkühlgut fällt kein Selbstbehalt an.

Privathaftpflichtversicherung

Art. 601 Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich

601.1 Zeitlicher Geltungsbereich

Die Versicherung gilt für Schäden, die während der Versicherungsdauer verursacht werden.

601.1.1 Nicht versichert sind
  1. Bei einer Offerte (durch Zurich)
    Schäden, welche zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits verursacht worden sind.
  2. Bei einem Antrag (durch den Versicherungsnehmer)
    Schäden, welche zum Zeitpunkt der Antragsstellung bereits verursacht worden sind.

601.2 Örtlicher Geltungsbereich

Sofern nicht anders erwähnt, gilt die Versicherung weltweit.

Art. 602 Versicherte Personen

Versichert sind je nach Vereinbarung der Versicherungsnehmer allein (Einzelperson) oder der Versicherungsnehmer und sämtliche Personen, die mit ihm in Wohngemeinschaft leben oder als Wochen- oder Wochenendaufenthalter regelmässig in seinen Haushalt zurückkehren (Familienversicherung).

Zusätzlich versichert sind

  • minderjährige Tages-, Pflege- und Ferienkinder in Obhut einer versicherten Person,
  • Arbeitnehmer und Hilfspersonen einer versicherten Person für Schäden, die sie in Erfüllung eines Auftrages oder in Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Privatbereich einer versicherten Person verursachen. Nicht versichert sind selbständige Berufsleute und ihre Hilfspersonen,
  • Personen in ihrer Eigenschaft als Familienhaupt für Schäden, verursacht durch minderjährige Hausgenossen einer versicherten Person, die sich vorübergehend bei diesen aufhalten. Dieser Versicherungsschutz gilt, sofern die Beaufsichtigung nicht gewerbsmässig erfolgt,
  • Personen als Halter von Tieren einer versicherten Person, sofern die Haltung höchstens zwei Monate dauert und nicht gewerbsmässig erfolgt.

Art. 603 Vorsorgeversicherung

Bei Heirat, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft oder eines Konkubinates gilt der Versicherungsschutz während der Dauer eines Jahres auch für die im gleichen Haushalt lebenden Personen.

Art. 604 Versicherte Eigenschaften

Die versicherten Personen sind für die Folgen ihres Verhaltens im privaten Leben versichert, in einer der folgenden Eigenschaften aber nur im Rahmen des beschriebenen Umfangs.

  1. Familienhaupt,
  2. Arbeitgeber von Dienstpersonal, Au-pair-Hilfen und Babysittern für den privaten Bereich,
  3. Eigentümer von selbst bewohnten Ein- oder Mehrfamilienhäusern ohne Geschäftsräume mit höchstens drei Wohnungen, die in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein liegen. Mitversichert sind der zum Gebäude gehörende Umschwung, die Privatstrasse, die nicht Erwerbszwecken dienenden Nebengebäude sowie Bienen- und Schrebergartenhäuser (Fahrnisbauten),
  4. Stockwerkeigentümer, d. h. Eigentümer von selbst bewohnten Wohnungen (einschliesslich Ferienwohnungen) im Stockwerkeigentum, welche sich in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein befinden. Die Versicherung gilt für Haftpflichtansprüche aus Schäden, deren Ursache in den Gebäudeteilen liegt, die dem Stockwerkeigentümer zu Sonderrecht zugewiesen sind, sowie für Haftpflichtansprüche aus Schäden, deren Ursache in gemeinschaftlichen Gebäudeteilen, Räumlichkeiten oder Anlagen liegt. Nicht versichert ist bei Ansprüchen der Eigentümergemeinschaft gegenüber der versicherten Person als schadenverursachende Stockwerkeigentümerin derjenige Teil des Schadens, welcher der Eigentumsquote der versicherten Person entspricht. Hat die Stockwerkeigentümergemeinschaft eine Gebäudehaftpflichtversicherung abgeschlossen, besteht der Versicherungsschutz aus der Privathaftpflichtversicherung nur für den Teil des Schadens, der die Versicherungssumme der Gebäudehaftpflichtversicherung übersteigt,
  5. Eigentümer von Ferienhäusern, Mobilheimen, nicht immatrikulierten Wohnwagen mit festem Standort, welche sich jeweils in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein befinden,
  6. Mieter oder Pächter von selbst bewohnten Wohngebäuden und -räumlichkeiten unter Einschluss von Ansprüchen aus Schäden an gemeinsam benützten Bauteilen und Anlagen. Als Mieterschäden gelten Beschädigungen und Zerstörungen des Mietobjektes,
  7. Mieter von selbst bewohnten Hotelzimmern, Zweitwohnungen, Ferienwohnungen und Ferienhäusern, Fahrnisbauten sowie Mobilheimen und nicht immatrikulierten Wohnwagen mit festem Standort,
  8. Bauherr von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie Renovationen an durch diese Haftpflichtversicherung versicherten Gebäuden, Grundstücken und Anlagen bis zu einer Gesamtbausumme von CHF 200’000 (berechnet nach SIA-Ansätzen),
  9. Eigentümer, Mieter, Pächter von unbebauten Grundstücken in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein (z. B. Schrebergärten einschliesslich Gartenhäuschen zu dessen Bewirtschaftung),
  10. Amateursportler, inkl. Sport- und Wettkampfveranstaltungen,
  11. Waffenbesitzer,
  12. Angehöriger von Zivilschutz bzw. Armee im Schutz- und Wehrdienst in der Schweiz,
  13. Halter von Tieren. Die Haftung als Halter von ertragsbringenden Tieren ist bis zu einem Bruttojahresertrag von CHF 6’000 mitversichert. Die gesetzlichen Auflagen für die Haltung von Tieren müssen erfüllt sein,
  14. nebenberufliche Tätigkeit bis maximal CHF 6’000 Bruttojahresertrag. Bei Erträgen aus der Kinderbetreuung, als Tagesmutter oder Pflegeeltern kommt diese Limite nicht zur Anwendung.

Art. 605 Versicherte Schäden

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Personen für

  1. Personenschäden, d. h. Tötung, Verletzung oder sonstige Gesundheitsschädigung von Personen,
  2. Sachschäden, d. h. Zerstörung, Beschädigung oder Verlust von Sachen, Tötung, Verletzung oder Verlust von Tieren.

Mitversichert sind Vermögensschäden, welche auf einen versicherten Personenschaden oder auf einen dem Geschädigten zugefügten versicherten Sachschaden zurückzuführen sind.

Auf Wunsch des Versicherungsnehmers erbringt Zurich im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ohne gesetzliche Haftpflicht subsidiär Leistungen zu anderen Leistungserbringern für

  • Schäden, welche durch versicherte, urteilsunfähige Hausgenossen verursacht werden. Die Leistung beträgt maximal CHF 200’000 pro Ereignis,
  • Schäden bis zu einer Schadenhöhe von CHF 2’000 pro Ereignis an Sachen von Besuchern. Nicht als Besucher gelten Personen, die sich in Ausübung dienstlicher oder geschäftlicher Verrichtungen bei der versicherten Person aufhalten, sowie Mieter oder Untermieter von Zimmern, Wohnungen und Gebäuden der versicherten Person,
  • Schäden mit einer Schadenhöhe bis CHF 2’000 pro Ereignis, verursacht durch versicherte Haustiere. Schäden von betreuenden Drittpersonen sind in Abänderung von Art. 613 a) versichert. Keine Leistungen werden erbracht, wenn eine Betreuung gewerbsmässig erfolgt,
  • Sachschäden mit einer Schadenhöhe bis CHF 2’000 pro Ereignis, verursacht durch Sportausübende während des Sport- und Spielbetriebes.

Art. 606 Haftpflicht für Obhutsschäden

Versichert ist die Haftpflicht der versicherten Personen für Schäden an fremden Sachen, die sie zum Gebrauch, zur Verwahrung, zur Beförderung oder zu einem anderen Zweck übernommen oder gemietet haben.

Für die folgenden Sachschäden gilt eine besondere Leistungsbegrenzung

  • für Schäden an Schmucksachen, Uhren, Pelzen, Kunstgegenständen und Musikinstrumenten: CHF 20’000 pro Ereignis,
  • bei Verlust von anvertrauten Schlüsseln oder Codes, Karten für elektronische Zutrittssysteme (Badge) und dergleichen für die Räumlichkeiten des Arbeitgebers, von öffentlichen Gebäuden und von Vereinsräumlichkeiten: CHF 20’000 pro Ereignis. Darin eingeschlossen sind die Kosten für das notwendige Ändern oder Ersetzen von Schlössern (inkl. Notschlössern) und dazugehörenden Schlüsseln.

Von der Versicherung ausgeschlossen sind in Ergänzung zu den Einschränkungen des Versicherungsumfanges gem. Art. 613:

  1. Schäden an geliehenen, gemieteten, vorübergehend gehaltenen oder im Auftrag Dritter gerittenen Pferden sowie an der dazugehörenden Reit- und Fahrausrüstung (vorbehältlich der Zusatzversicherung gem. Art. 702),
  2. die Haftpflicht für Schäden an geliehenen oder gemieteten Luftfahrzeugen, für die eine Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben ist,
  3. Sachen, die Gegenstand eines Leasing- oder Mietkauf-Vertrages sind.

Art. 607 Haftpflicht aus der Benützung fremder Motorfahrzeuge

Im Zusammenhang mit der Verwendung fremder Motorfahrzeuge gilt folgender Versicherungsumfang:

  1. Versichert ist ein in der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung bestehender Selbstbehalt sowie die durch eine Bonusrückstufung verursachte Mehrprämie bis zur Wiedererlangung der im Zeitpunkt des Schadenereignisses gültigen Prämienstufe, wenn versicherte Personen als Lenker oder Fahrgast fremder Motorfahrzeuge dafür haftpflichtig sind.
  2. Bei der Benützung von fremden, nicht in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein immatrikulierten Motorfahrzeugen durch die versicherten Personen als Lenker oder Fahrgast sind zusätzlich versichert
    • Ansprüche gegen versicherte Personen, soweit sie nicht durch die gesetzliche Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug versichert sind oder keine Haftpflichtversicherung vorgeschrieben ist,
    • die Differenz zwischen der für das Fahrzeug bestehenden Haftpflichtversicherungssumme und der Höchstentschädigungssumme von CHF 2 Millionen.
  3. In Abänderung von Art. 613 g), 4. Einzug, ist die Haftpflicht der versicherten Personen für Schäden als Lenker von fremden Go-Karts auf speziell dafür vorgesehenen gewerblichen Bahnanlagen versichert. Ausgeschlossen ist die Haftpflicht für Schäden bei der Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen sowie für Schäden am Fahrzeug selbst.

Für Schäden, die sich im Ausland ereignen, beträgt die Höchstentschädigung CHF 2 Millionen.

Art. 608 Haftpflicht aus der Benützung von Fahrrädern und Motorfahrrädern

Die Versicherung erstreckt sich auf Ansprüche gegen versicherte Personen als Lenker von Fahrrädern und Motorfahrrädern, soweit keine Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben ist.

Besteht eine obligatorische Haftpflichtversicherung, sind die Ansprüche für den Teil des Schadens versichert, der die Versicherungssumme der gesetzlichen Versicherung übersteigt.

Besteht die gesetzlich vorgeschriebene Versicherung nicht oder ist der Fahrzeuglenker nicht im Besitze des gesetzlich vorgeschriebenen Führerausweises, sind Ansprüche nicht versichert.

Für Schäden, die sich im Ausland ereignen, ist die Höchstentschädigung auf CHF 2 Millionen begrenzt.

Art. 609 Haftpflicht aus der Benützung von Schiffen und Luftfahrzeugen

Versichert ist die Haftpflicht als Eigentümer, Halter oder Benützer von Schiffen, Surfbrettern, Luftfahrzeugen, Fluggeräten und Flugkörpern aller Art, für die keine Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben ist.

Bei gesetzlich vorgeschriebener Versicherung ist die Haftpflicht als Halter von Modellflugzeugen bis maximal 30 kg Gewicht mitversichert. Art.

Art. 610 Bestimmungen für Tankanlagen

Die versicherte Person hat Tankanlagen innert der gesetzlichen oder behördlichen Frist durch Fachleute warten zu lassen. Betriebsstörungen sind sofort zu beheben und notwendige Reparaturen und Revisionen unverzüglich auszuführen. Werden diese Unterhaltspflichten nicht erfüllt, entfällt der Versicherungsschutz.

Nicht versichert sind Aufwendungen für die Feststellung von Undichtigkeiten, das Entleeren und Wiederauffüllen von Anlagen sowie die Kosten für Reparaturen und Änderungen.

Art. 611 Umweltbeeinträchtigungen

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit einer Umweltbeeinträchtigung, wenn diese die Folge eines einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen Ereignisses ist und zudem sofortige Massnahmen wie eine Meldung an die zuständige Behörde, Alarmierung der Bevölkerung oder die Einleitung von Schadenverhütungs- bzw. Schadenminderungsmassnahmen erfordert.

Als Umweltbeeinträchtigung gilt die nachhaltige Störung des natürlichen Zustandes von Luft, Gewässern (auch Grundwasser), Boden oder der Pflanzen- bzw. Tierwelt durch Immissionen, sofern als Folge dieser Störung schädliche oder andere nachteilige Einwirkungen auf die menschliche Gesundheit, auf Sachwerte oder auf Ökosysteme entstehen können oder entstanden sind. Ebenfalls als Umweltbeeinträchtigung gilt ein Sachverhalt, der vom Gesetzgeber als «Umweltschaden» bezeichnet wird.

Einschränkungen des Versicherungsumfangs
Von der Versicherung ausgeschlossen ist die Haftpflicht für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass mehrere in der Wirkung gleichartige Ereignisse zusammen (z. B. gelegentliches tropfenweises Eindringen schädlicher Stoffe in den Boden, wiederholtes Verschütten von Flüssigkeiten aus mobilen Behältern) sofortige Massnahmen im vorstehenden Sinne auslösen, die bei einzelnen Ereignissen dieser Art nicht notwendig sind.

Ausgeschlossen ist die Umweltbeeinträchtigung selbst und Ansprüche im Zusammenhang mit Altlasten.

Art. 612 Versicherte Schadenverhütungskosten

Steht infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses der Eintritt eines versicherten Schadens unmittelbar bevor, erstreckt sich die Versicherung auch auf die von einer versicherten Person zu tragenden Kosten, welche durch angemessene Massnahmen zur Abwendung dieser Gefahr verursacht werden. Schadenverhütungskosten sind den Sachschäden gleichgestellt.

Nicht versichert sind die Kosten für

  • die Beseitigung eines gefährlichen Zustandes,
  • Schadenverhütungsmassnahmen, die wegen Schneefall oder Eisbildung ergriffen werden.

Art. 613 Einschränkung des Versicherungsumfanges

Von der Versicherung ausgeschlossen sind

  1. Ansprüche für Schäden, welche die versicherten oder mit ihnen in Wohngemeinschaft lebenden Personen oder ihnen gehörende Sachen betreffen,
  2. Schäden im Zusammenhang mit einer haupt- oder nicht versicherten nebenberuflichen Tätigkeit oder mit einer Tätigkeit, die eine versicherte Person ohne entsprechende Bewilligung ausübt,
  3. Schäden an übernommenen Geldwerten, d. h. Geld, Wertpapiere, Sparhefte, Edelmetalle (als Vorräte, Barren oder Handelswaren), unpersönliche Abonnemente, Billette und unpersönliche Gutscheine, Münzen und Medaillen, lose Edelsteine und Perlen, sowie übernommenen Dokumenten, Plänen und Militär-, Zivilschutz- und Feuerwehrmaterial,
  4. Abnützungsschäden und Schäden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden müssen,
  5. Schäden durch allmähliche Einwirkung, wie z. B. durch Witterung, Temperatur, Feuchtigkeit, Rauch, Staub, Russ, Gase, Dämpfe oder Erschütterungen an Sachen,
  6. Schäden aus vertraglich übernommener Haftung, die über die gesetzliche Haftung hinausgeht,
  7. die Haftpflicht
    • als Halter von Motorfahrzeugen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei gesetzlich erlaubter Verwendung des Fahrzeuges ohne obligatorische Haftpflichtversicherung,
    • als Lenker eines Fahrzeuges, der nicht im Besitze des vorgeschriebenen Führerausweises ist,
    • für Schäden im Zusammenhang mit Fahrten, die gesetzlich, behördlich oder vom Halter nicht bewilligt sind,
    • für Schäden mit Motorfahrzeugen und Wasserfahrzeugen mit Motor bei Teilnahme an Rennen, Rallyes und ähnlichen Wettfahrten sowie bei allen Fahrten auf Rennstrecken,
    • für Schäden an gelenkten Motor- und Wasserfahrzeugen, für welche eine Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben ist, sowie an Fahrzeugen, die eine versicherte Person als gesetzlich vorgeschriebene Begleitperson benützt, zudem an Anhängern, welche von gelenkten Motorfahrzeugen gezogen werden. Ausgenommen von diesem Ausschluss sind Schäden an Motorfahrrädern,
    • für Schäden an Fahrzeugen eines Arbeitgebers einer versicherten Person,
    • für Schäden an Fahrzeugen und Anhängern, die von einer versicherten Person gemietet oder von einem Sharingfahrzeugunternehmen bzw. über eine Sharingplattform gegen Gebühren geliehen werden,
    • für Schäden an Fahrzeugen, welche von einer versicherten Person geleast oder im Rahmen eines sogenannten Abo-Modells genutzt werden,
    • für Schäden an den mit dem Motorfahrzeug beförderten Sachen,
  8. Ansprüche aus Schäden jeder Art, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, die unmittelbar oder mittelbar auf kriegerische Ereignisse, kriegsähnliche Operationen, Unruhen aller Art oder Terrorismus zurückzuführen sind,
  9. Schäden durch Laser-, Maser- oder ionisierende Strahlen,
  10. Schäden, die eine versicherte Person als Angehöriger der schweizerischen Armee oder des schweizerischen Zivilschutzes bei kriegerischen Handlungen oder als Angehöriger einer ausländischen Armee verursacht,
  11. Schäden im Zusammenhang mit der vorsätzlichen Begehung von Vergehen oder Verbrechen, der vorsätzlichen Übertretung von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie der aktiven Beteiligung an Schlägereien und Raufereien,
  12. Ansprüche durch die Übertragung ansteckender Krankheiten des Menschen, der Tiere und Pflanzen,
  13. Schäden im Zusammenhang mit Schimmelpilz, Asbest oder Urea-Formaldehyd.

Art. 614 Verzicht auf Kürzungen wegen grober Fahrlässigkeit

Sofern ausdrücklich vereinbart, verzichtet Zurich auf eine Kürzung der Versicherungsleistungen wegen grober Fahrlässigkeit gemäss Art. 14 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG). Ausgenommen sind Fälle, in denen die versicherte Person das Ereignis in alkoholisiertem Zustand, unter Drogeneinfluss oder wegen Medikamentenmissbrauch verursacht hat. Ferner ausgenommen ist die vorsätzliche oder eventualvorsätzliche Herbeiführung eines Schadenereignisses.

Art. 615 Leistungen

Die Leistungen bestehen in der Entschädigung begründeter bzw. in der Abwehr unbegründeter Ansprüche, einschliesslich Schadenzinsen, Schadenminderungs-, Expertisen-, Anwalts-, Gerichts-, Schiedsgerichts- und Vermittlungskosten, Parteientschädigungen und versicherter Schadenverhütungskosten, begrenzt durch die in der Police bzw. in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgelegten Versicherungssummen und Limiten.

Zurich übernimmt die Behandlung eines Schadenfalls, wenn die Ansprüche den festgelegten Selbstbehalt übersteigen (vorbehalten bleibt Art. 617). Sie vertritt die versicherte Person und ist berechtigt, den Schadenersatz dem Geschädigten direkt und ohne Abzug eines allfälligen Selbstbehaltes auszuzahlen.

Die versicherte Person ist nicht berechtigt, ohne vorgängige Zustimmung von Zurich Ansprüche des Geschädigten anzuerkennen oder abzufinden und Ansprüche aus dieser Versicherung vor ihrer endgültigen Feststellung an den Geschädigten oder Dritte abzutreten.

Im Falle eines Zivilprozesses hat sie dem von Zurich bezeichneten Anwalt die nötige Vollmacht zu erteilen. Eine der versicherten Person zugesprochene Prozessentschädigung fällt Zurich bis zur Höhe ihrer Leistungen zu.

Für die versicherte Person ist die Erledigung eines Schadenfalls durch Zurich oder ein gegen sie ergangenes Gerichtsurteil verbindlich. Sie hat Zurich unter Verzicht auf sämtliche Einwendungen den vereinbarten Selbstbehalt zurückzuerstatten.

Wird eine versicherte Person bei einer Gefälligkeitshandlung haftpflichtig, so verzichtet Zurich auf die Geltendmachung eines Gefälligkeitsabzuges.

Die Gesamtheit aller Schäden aus derselben Ursache, ohne Rücksicht auf die Zahl der Geschädigten oder Anspruchsberechtigten, gilt als ein Schadenereignis.

Art. 616 Selbstbehalt

Der Selbstbehalt beträgt CHF 200 pro Ereignis, sofern in der Police kein anderer Selbstbehalt festgelegt ist. Für Mieterschäden wird beim Auszug der Selbstbehalt nur einmal in Abzug gebracht.

Art. 617 Pflichtversicherung

Handelt es sich um eine obligatorische Haftpflichtversicherung (Pflichtversicherung), gilt Folgendes:

  • Macht der Geschädigte im Rahmen des direkten Forderungsrechtes Ansprüche gegenüber Zurich geltend, übernimmt Zurich die Behandlung des Schadenfalles auch innerhalb des Selbstbehaltes.
  • Die gesetzliche Bestimmung, wonach geschädigten Personen gegenüber Einreden aus grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung des versicherten Ereignisses, Verletzung von Obliegenheiten, unterbliebener Prämienzahlung oder einem vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht entgegengehalten werden können, wird ausschliesslich für den Teil der Versicherungssumme angewendet, welcher der gesetzlich vorgeschriebenen Deckungssumme der Pflichtversicherung entspricht. Zurich hat in diesen Fällen ein Rückgriffsrecht auf den Versicherungsnehmer bzw. die Versicherten.

Zusatzversicherungen zur Privathaftpflichtversicherung

Sofern jeweils ausdrücklich vereinbart und in der Police aufgeführt, kann der Vertrag folgende Zusatzversicherungen umfassen. Soweit in den einzelnen Zusatzversicherungen nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Bestimmungen der Privathaftpflichtversicherung.

Art. 701 Führen fremder Motorfahrzeuge (Schäden an fremden Motorwagen bis 3’500 Kilogramm Gesamtgewicht, Anhängern, Motorrädern und Wasserfahrzeugen)

701.1 Versicherungsumfang

Versichert sind von den versicherten Personen gelenkte Motorwagen bis 3’500 Kilogramm Gesamtgewicht, Motorräder und Wasserfahrzeuge, für welche eine Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben ist. Schäden an Anhängern sind versichert, sofern sie durch Personenwagen oder andere leichte Motorwagen bis zu einem Gesamtgewicht von 3’500 kg nach der Strassenverkehrsgesetzgebung gezogen werden dürfen.

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden an versicherten Fahrzeugen als Lenker oder als gesetzlich vorgeschriebener Begleiter von Lernfahrern während maximal 25 Tagen pro Kalenderjahr, gleichgültig, ob tageweise oder an aufeinander folgenden Tagen. Die Höchstentschädigung für Anhänger, Motorräder und Wasserfahrzeuge beträgt je CHF 50’000.

701.2 Einschränkung des Deckungsumfanges

  1. Besteht für das betreffende Fahrzeug eine Versicherung mit der Deckung für Kollisionsschäden, beschränkt sich der Versicherungsschutz auf den Selbstbehalt sowie auf die durch eine Bonusrückstufung verursachte Mehrprämie bis zur Wiedererlangung der im Zeitpunkt des Schadenereignisses gültigen Prämienstufe.

Zusätzlich zu den Einschränkungen des Versicherungsumfangs in der Privathaftpflichtversicherung (Art. 613) sind ausgeschlossen

  1. Schäden an Fahrzeugen, die von einer versicherten Person im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit gelenkt werden sowie Schäden an Fahrzeugen eines Arbeitgebers einer versicherten Person, unabhängig davon, welche versicherte Person das Fahrzeug gelenkt hat,
  2. Ansprüche aus der Fahrzeugbenützung, zu welcher die versicherte Person nicht ermächtigt ist.

Art. 613 lit. g Einzug 5 wird wie folgt ersetzt:
Nicht versichert sind

  • Schäden an Fahrzeugen und Anhängern, die von einer versicherten Person während des gewerbsmässigen Fahrunterrichts gelenkt bzw. gezogen werden,
  • Schäden an Miet- und Sharingfahrzeugen, die von einer versicherten Person gelenkt werden.

701.3 Selbstbehalt

Der Selbstbehalt beträgt CHF 200 pro Ereignis, sofern in der Police kein anderer Selbstbehalt festgelegt ist.