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Öffnungszeiten:
Montag bis Samstag 8 Uhr bis 20 Uhr

Sure: Freizeitversicherung

AGB

Informationen über Ihre Versicherung

Sehr geehrte Kundin
Sehr geehrter Kunde

Gerne informieren wir Sie über die Identität des Versicherers und des Versicherungsnehmers der Kollektivversicherung, welcher Sie mit Abschluss des Anschlussvertrages beitreten. Die in diesem Text gewählte männliche Form bezieht sich immer zugleich auf weibliche, männliche und diverse Personen. Auf eine Mehrfachbezeichnung wird zugunsten einer besseren Lesbarkeit verzichtet.

Der Risikoträger für die vorliegende Versicherung ist: Helvetia Schweizerische Versicherungs­gesellschaft AG, Dufourstrasse 40, CH-9001 St. Gallen. Zuständig für diese Versicherung ist: Europäische Reiseversicherung ERV (in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ERV genannt), eine Zweigniederlassung der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG mit Sitz an der St. Alban-Anlage 56, Postfach, CH-4002 Basel.

Versicherungsnehmer ist die Swisscom (Schweiz) AG an der Alte Tiefenaustrasse 6, CH-3050 Bern, Schweiz.

Für diesen Vertrag gilt schweizerisches Recht. Vertragsgrundlagen bilden der Anschlussvertrag zur Kollektivversicherung sowie die geltenden "Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Freizeitversicherung." Der Gerichtsstand befindet sich am Ort des Sitzes des Versicherers oder am Wohnsitz der versicherten Person.

Die Ereignisse, bei deren Eintritt ERV zu einer Leistung verpflichtet ist, ergeben sich aus dem Anschlussvertrag und den geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Freizeitversicherung.

a) Prämie
Swisscom schuldet als Versicherungsnehmer ERV die Versicherungsprämie.

b) Gebühr
Die Gebühr wird bei Abschluss des Anschlussvertrages fällig. Swisscom stellt dem Kunden während der Vertragsdauer eine Gebühr (monatlich oder zweimonatlich) in Rechnung. Der Kunde muss die Rechnung bis zum darauf angegebenen Datum (Verfalldatum) bezahlen. Bezahlt der Kunde die Gebühr nicht rechtzeitig, wird er im Rahmen des Swisscom Standard Mahnprozess gemahnt. Wird die Gebühr nicht innert der gesetzten Mahnfrist bezahlt, ist Swisscom berechtigt, den Anschlussvertrag fristlos zu kündigen. 

Die Höhe bzw. die Höchstgrenze und die Art der Versicherungsleistungen sind dem Anschlussvertrag sowie den geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Freizeitversicherung  zu entnehmen.

a) Datenverarbeitung durch Swisscom
Wie Swisscom Daten des Kunden bearbeitet und welche Einflussmöglichkeiten der Kunde hierbei hat, ist auf www.swisscom.ch/datenschutz festgehalten (nicht Vertragsbestandteil). Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Swisscom diejenigen Kundendaten an ERV weitergibt,

  • welche ERV für Kontroll- und Statistikzwecke benötigt
  • welche ERV für die Bearbeitung von Rechts- und Schadenfällen benötigt

b) Datenverarbeitung durch ERV im Schadenfall
ERV wird ermächtigt, alle Daten im erforderlichen Ausmass an Mit- und Rückversicherer, Amtsstellen, Versicherungsgesellschaften und -institutionen, zentrale Informationssysteme der Versicherungsgesellschaften, andere Einheiten der Unternehmensgruppe, Spitäler, Ärzte, externe Sachverständige und sonstige Beteiligte im In- und Ausland weiterzugeben sowie von all diesen Stellen Auskünfte einzuholen.
Die Ermächtigung umfasst insbesondere die physische und/oder elektronische Datenaufbewahrung, die Verwendung der Daten für die Bearbeitung von Versicherungsfällen und für die Missbrauchsbekämpfung. In den Hinweisen zum Datenschutz unter www.erv.ch/datenschutz(öffnet ein neues Fenster) finden Sie weitere Informationen zu den Bearbeitungszwecken.

Massgebend bleibt in jedem Fall der Anschlussvertrag zur Kollektivversicherung.

Im Zweifelsfall gilt für die Auslegung und den Inhalt sämtlicher Dokumentationen ausschliesslich die deutsche Version.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Freizeitversicherung

Ausgabe 02.2024

Generelle Bestimmungen

Versicherungsmodell

Swisscom (Schweiz) AG (nachstehend «Swisscom») hat mit der Europäischen Reiseversicherung (nachstehend als «ERV» bezeichnet), einer Zweigniederlassung der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (nachstehend als «Helvetia» bezeichnet), einen Kollektivversicherungsvertrag abgeschlossen. Die Helvetia ist Risikoträgerin der entsprechenden Versicherung. Zuständig für die Versicherung ist ERV.

Wer als Privatperson (d. h. natürliche Person, keine Firmen) bei Swisscom als Kunde ein Dauerschuldverhältnis (bspw. Abonnement) hat, kann der Kollektivversicherung mittels Abschluss eines Anschlussvertrages mit Swisscom beitreten. Der Kunde wird dadurch zur versicherten Person mit einem direkten Forderungsrecht gegenüber ERV. Die Abwicklung von Schadenfällen erfolgt direkt zwischen dem Kunden und ERV. Swisscom informiert die versicherte Person und haftet gegenüber dem Kunden für Nachlässigkeit, Fehler oder unrichtige Auskünfte bei der Beratung zum Abschluss des Anschlussvertrages. Erlischt das Dauerschuldverhältnis bei Swisscom während der Versicherungslaufzeit, so läuft der Versicherungsschutz bis zum Ende der Versicherungslaufzeit weiter.

Versicherte Personen, spezielle Bestimmungen

  1. Versicherte Person ist der Kunde von Swisscom mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz, welcher der Kollektivversicherung mittels Abschluss des Anschlussvertrages beitritt.
  2. Bei Abschluss einer Familienversicherung sind, nebst dem Kunden von Swisscom mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz, welcher der Kollektivversicherung mittels Abschluss des Anschlussvertrags beitritt, folgende Personen versichert: Als Familie gelten die im gemeinsamen Haushalt und in einer Ehe, Partnerschaft oder im Konkubinat lebenden Personen inkl. Eltern, Grosseltern und Kinder. Seine nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kinder sowie minderjährige Ferien- und Pflegekinder zählen auch zur Familie. Einer Familie gleichgestellt sind 2 mit ihren allfälligen Kindern in Wohngemeinschaft lebende Personen.
  3. Beim Abschluss einer Gruppenversicherung von maximal 4 Personen sind, nebst dem Kunden von Swisscom mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz, welcher der Kollektivversicherung mittels Abschluss des Anschlussvertrages beitritt, die Personen gemäss Teilnehmerliste mitversichert, welche eine gemeinsame Reise buchen und im Minimum die Hin- und Rückreise gemeinsam absolvieren. Die versicherten Personen werden auf einer Teilnehmerliste erfasst, welche ERV bei Versicherungsabschluss schriftlich oder in einer anderen Textform zugestellt wird. Die gewählte Versicherungssumme für Annullierungskosten verteilt sich proportional auf die Anzahl Teilnehmer.
  4. Im Falle einer Familien- oder Gruppenversicherung bestätigt der Kunde, von den mitversicherten Dritten über die Zustimmung zum Einbezug in die Kollektivversicherung sowie zur Weitergabe ihrer Daten an Swisscom zu verfügen. Weiter ist der Kunde für die Richtigkeit der zu den Dritten angegebenen Daten verantwortlich und er stellt sicher, dass sie die relevanten Produkteinformationen und die Informationen zum Datenschutz (Ziffer 7 in "Informationen über Ihre Versicherung") kennen.
  5. Chronisch Kranke haben sich unmittelbar vor der Buchung einer Reiseleistung ihre Reisefähigkeit in einem dann auszustellenden Arztzeugnis bestätigen zu lassen.

Geltungsbereich

Die Deckung gilt weltweit.

Generelle Ausschlüsse

Nicht versichert sind Ereignisse,

  1. die bei Abschluss der Versicherung bzw. Buchung der Reiseleistung oder der Freizeitaktivität bzw. des Kaufs des Tickets bereits eingetreten sind oder erkennbar waren. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen bei Verschlimmerung chronischer Krankheiten;
  2. die entstehen im Zusammenhang mit Krankheiten oder Unfällen, die nicht sofort von einem Arzt diagnostiziert wurden, als sie auftraten oder nur durch eine telefonische Konsultation bestätigt wurden;
  3. bei welchen der Gutachter (Experte, Arzt, usw.), der Feststellungen über das Schadenereignis trifft, direkt begünstigt oder mit der versicherten Person verwandt oder verschwägert ist;
  4. die eine Folge kriegerischer Ereignisse sind oder auf Terrorismus zurückzuführen sind, unter Vorbehalt der Bestimmungen bei Annullierungskosten/Freizeitschutz (Details siehe Ziff. 2.2 Abs. 1, Lit. i));
  5. die im Zusammenhang mit Entführungen stehen;
  6. die eine Folge behördlicher Anordnungen sind;
  7. die sich ereignen anlässlich der Teilnahme an
    • Wettkämpfen, Rennen, Rallyes oder Trainings mit Motorfahrzeugen oder Booten,
    • Wettkämpfen oder Trainings im Zusammenhang mit Profisport oder einer Extremsportart,
    • Trekkingreisen oder Bergtouren ab einer Schlafhöhe von über 4000 m ü. M.,
    • Expeditionen,
    • gewagten Handlungen (Verwegenheit), bei denen man sich wissentlich einer besonders grossen Gefahr aussetzt, massgebend sind die geltenden SUVA-Klassifizierungen;
  8. die entstehen beim Lenken eines Motorfahrzeuges oder Bootes ohne den gesetzlich erforderlichen und gültigen Führerausweis oder wenn die gesetzlich vorgeschriebene Begleitperson fehlt;
  9. verursacht durch den Einfluss von Alkohol, Drogen, Betäubungs- oder Arzneimitteln;
  10. die anlässlich der vorsätzlichen Begehung von Verbrechen oder Vergehen oder des Versuchs dazu entstehen;
  11. welche die versicherte Person im Zusammenhang mit Selbstmord, Selbstverstümmelung und dem Versuch dazu herbeiführt;
  12. die verursacht werden durch ionisierende Strahlen irgendwelcher Art, insbesondere auch aus Atomkernumwandlungen;
  13. infolge einer Pandemie. Ausgenommen ist die eigene Erkrankung und die eigene Isolation/ Quarantäne bei Infektion (Ziff. 2.2 Abs. 1 Lit a) und Ziffer3.2 Abs. 1).

Ansprüche gegenüber Dritten

  1. Ist die versicherte Person von einem haftpflichtigen Dritten oder dessen Versicherer entschädigt worden, entfällt eine Vergütung aufgrund dieses Vertrages. Ist ERV anstelle des Haftpflichtigen belangt worden, hat die versicherte Person ihre Haftpflichtansprüche bis zur Höhe der Aufwendungen an ERV abzutreten.
  2. Bei Mehrfachversicherung (freiwillige oder obligatorische Versicherung) erbringt ERV ihre Leistungen subsidiär, es sei denn, die Versicherungsbedingungen des anderen Versicherers enthalten ebenfalls eine Subsidiärklausel. In diesem Fall sind die gesetzlichen Regelungen der Mehrfachversicherung anwendbar.
  3. Bestehen mehrere Versicherungen bei konzessionierten Gesellschaften, so werden die Kosten gesamthaft nur einmal vergütet.

Weitere Bestimmungen

  1. Von ERV zu Unrecht bezogene Leistungen sind ihr samt den dadurch entstandenen Auslagen innert 30 Tagen zurückzuerstatten.
  2. Bei der Beurteilung, ob eine Reise in ein Land wegen Streiks, Unruhen, Krieg, Terroranschlägen, Epidemien usw. zumutbar ist oder nicht, sind grundsätzlich die geltenden Empfehlungen der schweizerischen Behörden massgebend. Es sind dies in erster Linie das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), das Bundesamt für Gesundheit (BAG) sowie die Weltgesundheitsorganisation (WHO).
  3. Adressänderungen sind der Swisscom unverzüglich zu melden. Bei Unzustellbarkeit des Versicherungsvertrages oder der Prämienrechnung ruht die Leistungspflicht des Versicherers bis zur vollständigen Zahlung der ausstehenden Prämie.
  4. Ist ein zu Vergünstigungen berechtigender Status nicht mehr gegeben, so ist die versicherte Person verpflichtet, die ERV unverzüglich zu informieren. Ansonsten behält sich der Versicherer das Recht vor, im Schadenfall die Leistungen zu kürzen.
  5. Für Abschlüsse einer Annullationsversicherung nach Antritt der Reiseleistung gilt eine Karenzfrist von 24 Stunden für sämtliche Leistungen.
  6. ERV erbringt ihre Leistungen grundsätzlich in CHF. Für die Umrechnung von Fremdwährungen kommt der Wechselkurs des Tages zur Anwendung, an dem diese Kosten von der versicherten Person gezahlt wurden.
  7. Mit der Schadenzahlung durch ERV tritt die versicherte Person seine Forderung aus dem Versicherungsvertrag pauschal und automatisch an ERV ab.
  8. Wird der Anschlussvertrag vor Ende der Versicherungsdauer aus einem gesetzlichen oder vertraglichen Grunde aufgehoben, so erstattet ERV die nicht verbrauchte Prämie zurück, es sei denn, ERV erbringt die Versicherungsleistungen und der Versicherungsvertrag wird wegen Wegfall des Risikos gegenstandslos (Totalschaden oder Ausschöpfung der Leistungen) oder der Swisscom Kunde kündigt den Anschlussvertrag im Schadenfall und der Anschlussvertrag war im Zeitpunkt des Erlöschens weniger als 12 Monate in Kraft.
  9. Wenn die versicherte Person, welche als Kunde von Swisscom die Versicherung abgeschlossen hat, den zivilrechtlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt, erlischt die Versicherung per Datum des Wegzugs.
  10. ERV bietet nur insoweit Versicherungsschutz und ist nur insoweit bei Schadenforderungen oder sonstigen Begünstigungen haftbar, als diese keiner Sanktionsverletzung oder Beschränkung der UN-Resolutionen und keiner Verletzung von Handels- oder Wirtschaftssanktionen der Schweiz, der Europäischen Union, des Vereinigten Königreichs und den Vereinigten Staaten von Amerika entgegenstehen.

Pflichten im Schadenfall

Informationen zum Vorgehen im Schadenfall finden sich auf www.swisscom.ch oder in der “My Swisscom” App.

  1. Die versicherte/anspruchsberechtigte Person wendet sich
    • im Schadenfall an www.swisscom.ch oder loggt sich in die “My Swisscom” App ein. Alternativ kann sie sich direkt an den Schadendienst von ERV, Postfach, CH-4002 Basel, www.erv.ch/schaden, Telefon +41 58 275 27 27, schaden@erv.ch wenden,
    • im Notfall in der Schweiz an den Notruf 144, im Ausland an die lokale Notfallnummer sowie an die Alarmzentrale mit 24-Stunden-Service, entweder über die Nummer +41 848 801 803 oder über die Gratisnummer +800 8001 8003. Sie steht 7/24 zur Verfügung. Die Alarmzentrale berät die versicherte/anspruchsberechtigte Person über das zweckmässige Vorgehen und organisiert die erforderliche Hilfe.
  2. Die versicherte/anspruchsberechtigte Person hat vor und nach dem Schadenfall alles zu unternehmen, was zur Abwendung oder Minderung und zur Klärung des Schadens beiträgt.
  3. Dem Versicherer
    • sind unverzüglich verlangte Auskünfte zu erteilen,
    • sind die notwendigen Dokumente einzureichen und
    • ist eine Zahlungsverbindung (IBAN des Bank- oder Postkontos) anzugeben.
  4. Bei Erkrankung oder Unfall ist unverzüglich ein Arzt aufzusuchen; dieser ist über die Reisepläne bzw. über die Pläne der Freizeitaktivitäten zu orientieren und seinen Anordnungen ist Folge zu leisten. Die versicherte/anspruchsberechtigte Person hat die Ärzte, die sie behandelt haben, von der Schweigepflicht gegenüber ERV zu entbinden.
  5. Alle Dokumente im Original und beschädigte Gegenstände sind aufzubewahren und auf Verlangen von ERV zur Verfügung zu stellen.

Annullierungskosten und Freizeitschutz

Geltungsdauer

Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Abschluss des Anschlussvertrages und endet nach der gewählten Vertragsdauer.

Versicherte Ereignisse

  1. ERV gewährt Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person die gebuchte Reiseleistung oder die Freizeitaktivität nicht antreten kann bzw. abbrechen oder unterbrechen muss infolge eines der nachgenannten Ereignisse, sofern dieses während der Reise oder Freizeitaktivität oder nach Abschluss der Versicherung bzw. Buchung der Reiseleistung oder der Freizeitaktivität bzw. dem Kauf des Tickets für die Freizeitaktivität eingetreten ist:
    1. unvorhersehbare schwere Krankheit, schwere Verletzung, schwere Schwangerschaftskomplikation oder Tod
      • einer versicherten Person,
      • einer mitreisenden Person,
      • einer nicht mitreisenden Person, die der/einer versicherten Person sehr nahesteht,
      • des direkten Stellvertreters am Arbeitsplatz, sodass die Anwesenheit der versicherten Person dort unerlässlich ist.
    2. Streik (vorbehalten aktive Beteiligung) auf der geplanten Reiseroute im Ausland. Unruhen aller Art, Epidemien oder Elementarereignisse an der Reisedestination, wenn diese das Leben und das Eigentum der versicherten Person konkret gefährden und deshalb die Fortsetzung der Reise, des Aufenthalts oder der Freizeitaktivität verunmöglichen oder unzumutbar machen und/oder eine offizielle Reisewarnung der schweizerischen Behörden für die Reisedestination besteht;
    3. schwere Beeinträchtigung des Eigentums der versicherten Person an ihrem Wohnort infolge Feuer-, Elementar-, Diebstahl- oder Wasserschaden, sodass ihre Anwesenheit zu Hause unerlässlich ist;
    4. Ausfall oder Verspätung – beides infolge technischen Defekts oder Personenunfalls – des zu benützenden öffentlichen Transportmittels sowie eines gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittels (inkl. Fahrleitungen, Schienenmaterial, Elektronik und Steuerung, abschliessende Aufzählung) oder Taxis zum offiziellen Abreiseort (Flughafen, Abgangsbahnhof, Hafen oder Careinstieg) sofern deswegen der Antritt resp. die programmgemässe Fortsetzung der Reise oder der Freizeitaktivität nicht gewährleistet ist. Gleiches gilt für deswegen blockierte, nachfolgende Schienenfahrzeuge. Verspätungen oder Umwege der gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittel gelten nicht als Ausfall;
    5. Ausfall (Fahruntüchtigkeit) infolge Unfalls oder Panne (exkl. Benzin-, Diesel-, Akku- und Schlüsselpannen) des zu benützenden Privatfahrzeugs zum offiziellen Abreiseort (Flughafen, Abgangsbahnhof, Hafen oder Careinstieg) sofern deswegen die programmgemässe Fortsetzung der Reise oder der Freizeitaktivität nicht gewährleistet ist;
    6. wenn innerhalb der letzten 30 Tage vor der Abreise
      • die versicherte Person unvorhersehbar bei einem neuen Arbeitgeber eine neue dauerhafte Arbeitsstelle im Angestelltenverhältnis antritt (Beförderungen usw. sind ausgeschlossen) oder
      • der Arbeitsvertrag der versicherten Person ohne ihr eigenes Verschulden von ihrem Arbeitgeber gekündigt wird.
    7. Diebstahl von Fahrkarten, Reisepass oder Identitätskarte
    8. Schwangerschaft einer versicherten Person, wenn das Datum der Rückreise über der 24. Schwangerschaftswoche liegt oder wenn für die Reisedestination eine Impfung vorgeschrieben wird, die ein Risiko für das ungeborene Kind darstellt, oder wenn für die Reisedestination eine offizielle Reisewarnung für Schwangere besteht.
    9. kriegerische Ereignisse oder Terroranschläge während 14 Tagen nach deren erstmaligem Auftreten, sofern die versicherte Person davon im Ausland überrascht wird;
  2. Ist die Person, welche die Annullierung oder den Abbruch der Reiseleistung oder der Freizeitaktivität durch ein versichertes Ereignis auslöst, mit der versicherten Person weder verwandt noch verschwägert, so besteht ein Leistungsanspruch nur, wenn Letztere die Reise oder die Freizeitaktivität allein antreten resp. fortsetzen müsste.
  3. Leidet eine versicherte Person an einer chronischen Krankheit, ohne dass deswegen die Reiseleistung oder die Freizeitaktivität bei Abschluss der Versicherung bzw. bei Buchung oder vor Antritt der Reiseleistung bzw. der Freizeitaktivität infrage gestellt erscheint, so zahlt ERV die entstehenden versicherten Kosten, wenn die Reiseleistung oder die Freizeitaktivität wegen unvorhersehbarer, schwerer akuter Verschlimmerung dieser Krankheit annulliert, unterbrochen oder abgebrochen werden muss oder als Folge der chronischen Krankheit der Tod eintritt (vorbehalten Ziff. 1.2 Abs. 5).

Versicherte Leistungen

  1. Massgebend für die Beurteilung des Leistungsanspruchs ist das Ereignis, welches die Annullierung, den Abbruch oder Unterbruch der Reise- bzw. Freizeitleistung auslöst. Vorgängige oder nachträgliche Ereignisse werden nicht berücksichtigt.
  2. Bei Eintritt des versicherten Ereignisses übernimmt ERV die effektiv entstehenden Annullierungskosten (exkl. Sicherheits- und Flughafentaxen) sowie die anteilsmässigen Kosten der nicht benützten Reise- resp. Freizeitleistung (exkl. Kosten der ursprünglich gebuchten Rückreise). Gesamthaft ist diese Leistung durch den Reise- resp. Freizeitleistungspreis bzw. die in der Police festgehaltene Versicherungssumme begrenzt. Unverhältnismässige oder mehrmalige Bearbeitungsgebühren sind nicht versichert.
    Keine Rückerstattung erfolgt für nicht benützte Unterkunftsleistungen, wenn ERV die Kosten einer Ersatzunterkunft übernimmt.
  3. ERV vergütet die Mehrkosten für den verspäteten Antritt der Reise resp. der Freizeitaktivität, wenn diese infolge des versicherten Ereignisses nicht zur vorgesehenen Zeit angetreten werden kann; diese Leistung ist auf den Preis der Reiseleistung resp. der Freizeitaktivität bzw. auf die Höhe der gewählten Versicherungssumme begrenzt. Werden Mehrkosten geltend gemacht, entfällt der Anspruch auf Annullierungskosten sowie auf die anteilsmässigen Kosten der nicht benützten Leistungen gemäss Ziff. 2.3 Abs. 2.
  4. Die maximalen Leistungen im Rahmen des Freizeitschutzes (Tagesausflüge, Weiterbildungskurse, Konzerttickets, Ski Abos, Startgeld für Laufwettbewerbe usw.) entsprechen der gewählten Versicherungssumme.

Ausschlüsse

Leistungen sind ausgeschlossen:

  1. wenn der Leistungsträger (Reiseunternehmer, Vermieter, Veranstalter usw.) die vereinbarte Leistung oder Freizeitaktivität absagt oder aus objektiven Gründen hätte absagen müssen, dies gilt insbesondere für Pauschalreisen;
  2. wenn das Leiden, welches Anlass zur Annullierung, zu Reiseabbruch oder -unterbruch gab, eine Komplikation oder Folge einer bei Versicherungsbeginn oder bei der Buchung der Reiseleistung bereits geplanten medizinischen Behandlung oder Operation war;
  3. wenn eine Krankheit oder die Folgen eines Unfalls, einer Operation oder eines medizinischen Eingriffs im Zeitpunkt der Buchung der Reise oder der Freizeitaktivität bereits bestanden haben und bis zum Datum der Reise bzw. der Freizeitaktivität nicht abgeheilt sind;
  4. bei Annullierung, Abbruch oder Unterbruch der Reise oder der Freizeitaktivität bezüglich Ziff. 2.2 Abs. 1 Lit. a) ohne medizinische Indikation oder wenn das Arztzeugnis nicht zum Zeitpunkt der erstmöglichen Feststellung der Reiseunfähigkeit oder der Unfähigkeit einer Freizeitaktivitätsteilnahme ausgestellt wurde oder lediglich durch eine telefonische Konsultation erwirkt wurde;
  5. wenn eine Annullierung infolge eines psychischen oder psychosomatischen Leidens
    • nicht durch die Feststellung und in einem am Tag der Annullierung ausgestellten Attest eines psychiatrischen Facharztes begründet werden kann und
    • von Personen im Angestelltenverhältnis nicht zusätzlich durch das Beibringen einer 100%-Abwesenheitsbestätigung des Arbeitgebers während der Dauer der ärztlich attestierten Reiseunfähigkeit oder der Unfähigkeit einer Freizeitaktivitätsteilnahme begründet werden kann;
  6. bei mangelhafter Wartung des Privatfahrzeuges oder wenn bei Reise- resp. Freizeitaktivitätsantritt oder -fortsetzung bereits Mängel am Fahrzeug bestanden haben oder erkennbar waren;
  7. wenn das Ereignis auf unsachgemässe Reparatur, Selbstreparatur oder unzulässige Veränderung (z.B. Tuning) des Privatfahrzeuges zurückzuführen ist.

SOS-Assistance

Geltungsdauer

Der Versicherungsschutz gilt während der festgelegten Versicherungsdauer, sobald sich die versicherte Person ausserhalb ihrer ständigen Wohnung befindet.

Versicherte

  1. ERV gewährt Versicherungsschutz bei unvorhersehbarer schwerer Krankheit, schwerer Verletzung, schwerer Schwangerschaftskomplikation oder Tod einer versicherten oder mitreisenden Person.
  2. Ist die Person, welche den Abbruch oder die Verlängerung der Reiseleistung oder der Freizeitaktivität durch ein versichertes Ereignis auslöst, mit der versicherten Person weder verwandt noch verschwägert, so besteht ein Leistungsanspruch nur, wenn Letztere die Reise oder die Freizeitaktivität allein fortsetzen müsste.
  3. Leidet eine versicherte Person an einer chronischen Krankheit, ohne dass deswegen die Reiseleistung oder die Freizeitaktivität bei Abschluss der Versicherung bzw. bei Buchung oder vor Antritt der Reiseleistung bzw. der Freizeitaktivität infrage gestellt erscheint, so zahlt ERV die entstehenden versicherten Kosten, wenn die Reiseleistung oder die Freizeitaktivität wegen unvorhersehbarer, schwerer akuter Verschlimmerung dieser Krankheit verlängert werden muss oder als Folge der chronischen Krankheit der Tod eintritt (vorbehalten Ziff. 1.2 Abs. 5).

Versicherte Leistungen

  1. Massgebend für die Beurteilung des Leistungsanspruchs ist das vorliegende Ereignis. Vorgängige oder nachträgliche Ereignisse werden nicht berücksichtigt.
  2. Bei Eintritt des versicherten Ereignisses übernimmt ERV
    1. die Kosten
      • für die Überführung in das nächste für die Behandlung geeignete Spital,
      • eines medizinisch betreuten Nottransports in das für die Behandlung geeignete Spital am Wohnort der versicherten Person.
    2. die Kosten einer notwendigen Such- und Bergungsaktion, wenn die versicherte Person als vermisst gilt oder geborgen werden muss. Die maximalen Leistungen sind der Übersichtstabelle in diesen AGB zu entnehmen.
    3. die Organisation und die Kosten für die behördlich verfügten Formalitäten, wenn eine versicherte Person auf der Reise stirbt. Zudem übernimmt ERV die Kosten der Kremation ausserhalb des Wohnstaates oder die Mehrkosten zur Erfüllung des internationalen Abkommens über Leichenbeförderungen (Mindestvorschriften wie Zinksarg oder -auskleidung) sowie die Rückschaffung des Sarges oder der Urne an den letzten Wohnort der versicherten Person;
    4. die Mehrkosten einer unplanmässigen Rückreise, und zwar auf der Basis 1. Klasse mit der Bahn und Economy-Klasse mit dem Flugzeug;
    5. einen rückzahlbaren Kostenvorschuss bis CHF 5000.– pro Person, wenn eine versicherte Person im Ausland hospitalisiert werden muss (Rückzahlung innert 30 Tagen nach Rückkehr an den Wohnort);
    6. entweder die Mehrkosten für die Fortsetzung der Reise inkl. Unterkunft, Verpflegung und Kommunikationskosten für die Gespräche mit der Alarmzentrale (während höchstens 7 Tagen) bis zum Betrag von CHF 1500.– pro Person oder bei Benützung eines Mietwagens bis CHF 1500.–, gleichgültig, wie viele Personen den Mietwagen benützen;
    7. die Reisespesen (Economy-Flugklasse/Mittelklassehotel) bis CHF 5000.– pro Person für 2 dem Versicherten sehr nahestehende Personen an sein Krankenbett, wenn er länger als 7 Tage in einem Spital im Ausland verbleiben muss;
  3. Der Entscheid über die Notwendigkeit sowie die Art und den Zeitpunkt der oben genannten versicherten Leistungen obliegt ERV und deren Ärzte.

Ausschlüsse

  1. Die versicherte Person ist verpflichtet, die oben genannten Leistungen für den SOS-Schutz über die Alarmzentrale in Anspruch zu nehmen und diese vorgängig durch die Alarmzentrale oder ERV genehmigen zu lassen. Ansonsten sind die Leistungen auf maximal CHF 400.– pro Person und Ereignis begrenzt.
  2. Leistungen sind ausgeschlossen:
    1. bei Verlängerung der Reise oder der Freizeitaktivität bezüglich Ziff. 3.2 Abs. 1 ohne medizinische Indikation (z.B. bei adäquater medizinischer Versorgung vor Ort) und wenn kein Arzt an Ort und Stelle konsultiert wurde;
    2. wenn das Leiden, welches Anlass zur Reiseverlängerung gab, eine Komplikation oder Folge einer bei Versicherungsbeginn bzw. bei Buchung oder vor Antritt der Reise bereits geplanten medizinischen Behandlung oder Operation war;
    3. bei mangelhafter Wartung des Fahrzeuges oder wenn bei Reiseantritt oder Reisefortsetzung bereits Mängel am Fahrzeug bestanden haben oder erkennbar waren;
    4. wenn das Ereignis auf unsachgemässe Reparatur, Selbstreparatur oder unzulässige Veränderung (z.B. Tuning) zurückzuführen ist.

Schuldhafte Verletzung der Pflichten im Schadenfall, entfallen der Leistungspflicht, Nachmeldefrist, Verjährung

Bei schuldhafter Verletzung der Pflichten im Schadenfall ist der Versicherer befugt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei bedingungsgemässem Verhalten vermindert hätte.
Die Leistungspflicht entfällt, soweit und solange anwendbare gesetzliche Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen der Leistung aus dem Vertrag entgegenstehen.
Zudem entfällt die Leistungspflicht des Versicherers, wenn

  • vorsätzlich unwahre Angaben gemacht werden
  • Tatsachen verschwiegen werden
  • die verlangten Pflichten (u. a. Polizeirapport, Tatbestandesaufnahme, Vorweisen von Bestätigungen und Quittungen) unterlassen werden

und dadurch dem Versicherer ein Nachteil erwächst.

Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn ein Schadenfall später als 3 Monate nach Beendigung des Anschlussvertrages bei Swisscom oder dem Ausscheiden aus der Kollektivversicherung gemeldet wird. Entstand eine längere Verzögerung ohne eigenes Verschulden, kann die Fallmeldung innert 30 Tagen, nachdem der Verzögerungsgrund weggefallen ist, nachgeholt werden. Forderungen verjähren nach 5 Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.

Ausserordentliche Kündigung

Der Anschlussvertrag kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden. Als wichtiger Grund gilt namentlich

  • Verlegung des zivilrechtlichen Wohnsitzes der versicherten Person ins Ausland
  • Ableben der versicherten Person

Glossar

A

Annullierungskosten
Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.

Ausland
Als Ausland gelten alle Länder ausserhalb der Schweiz.

B

Behördliche Anordnung
Unter behördlicher Anordnung ist jede Weisung und Verfügung seitens einer offiziellen Behörde im In- und Ausland zu verstehen (Haft, Ein- oder Ausreisesperren, Schliessung der Grenzen und/oder des Luftraums, grossflächige generell angeordnete Quarantäne z.B. bei Ankunft an der Reisedestination oder Rückreise in den Wohnstaat). Sie hat einen verpflichtenden Charakter.

E

Elementarereignis
Plötzliches, unvorhersehbares Naturereignis, welches Katastrophencharakter aufweist. Das schadenstiftende Ereignis wird dabei durch geologische oder meteorologische Vorgänge ausgelöst.

Epidemie
Eine Epidemie ist eine im überdurchschnittlichen Masse örtlich und zeitlich begrenzt auftretende Krankheit.

Expedition
Eine Expedition ist eine mehrtägige wissenschaftliche Entdeckungs- oder Forschungsreise in eine entlegene und unerschlossene Region oder eine Bergtour ab einem Basislager hin zu Höhen über 7000 M ü. M. Dazu zählen auch Touren im extrem abgeschiedenen Flachland wie an den beiden Polen oder beispielsweise in der Wüste Gobi, der Sahara, dem Urwald im Amazonasgebiet oder Grönland sowie die Erforschung spezifischer Höhlensysteme.

Extremsport
Ausüben aussergewöhnlicher sportlicher Disziplinen, wobei der Betreffende höchsten physischen und psychischen Belastungen ausgesetzt ist. Massgebend sind unter anderem die geltenden Suva-Klassifizierungen.

F

Familie
Als Familie gelten die im gemeinsamen Haushalt und in einer Ehe, Partnerschaft oder im Konkubinat lebenden Personen inkl. Eltern, Grosseltern und Kinder. Ihre nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kinder sowie minderjährige Ferien- und Pflegekinder zählen auch zur Familie. Einer Familie gleichgestellt sind 2 mit ihren allfälligen Kindern in Wohngemeinschaft lebenden Personen.

Freizeitaktivität
Aktivitäten, welche in der Freizeit ausgeübt werden.

G

Grobe Fahrlässigkeit
Grob fahrlässig handelt, wer eine elementare Vorsichtspflicht verletzt, deren Beachtung sich jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage aufdrängt.

I

Isolation / Quarantäne
Isolation oder Quarantäne sind Massnahmen, um Infektionsketten zu unterbrechen und so die Weiterverbreitung einer Infektionskrankheit einzudämmen.

K

Krankheit
Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.

O

Öffentliche Transportmittel
Öffentliche Transportmittel/Luftfahrzeuge sind alle für die öffentliche Personenbeförderung zugelassenen Luft-, Land- oder Wasserfahrzeuge. Nicht als öffentliche Verkehrsmittel gelten Transportmittel, die im Rahmen von Rundfahrten/Rundflügen verkehren, sowie Mietwagen und Taxis.

P

Pandemie
Unter einer Pandemie versteht man die länderübergreifende, globale Verbreitung einer Epidemie.

R

Reiseleistung
Als Reiseleistungen gelten beispielsweise die Buchung eines Fluges, einer Schiff-, Bus- oder Bahnfahrt, eines Bustransfers oder eines sonstigen Transportes zum Aufenthaltsort oder zurück bzw. vor Ort die Buchung eines Hotelzimmers, einer Ferienwohnung, eines Wohnmobils, eines Hausbootes oder das Chartern einer Jacht.

S

Schweiz
Unter den Geltungsbereich Schweiz fallen die Schweiz ohne das Fürstentum Liechtenstein.

T

Terrorismus
Als Terrorismus gilt jede Gewalthandlung oder Gewaltandrohung zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele. Die Gewalthandlung oder die Gewaltandrohung ist geeignet, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen davon zu verbreiten oder auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.

U

Unfall
Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

Unruhen aller Art
Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen anlässlich von Zusammenrottung, Krawall oder Tumult.

V

Versicherte Personen
Versicherte Personen sind der Kunde von Swisscom, der in den AGB beschriebene Personenkreis bzw. die auf dem Anschlussvertrag aufgeführten Personen. Die versicherten Personen erhalten Versicherungsschutz.

Versicherungsnehmer
Versicherungsnehmer ist die Swisscom (Schweiz) AG an der Alte Tiefenaustrasse 6, CH-3050 Bern, Schweiz.

Verwandt / verschwägert
In Bezug auf die Ziff. 2.2 Abs. 2 und Ziff. 3.2 Abs. 2 sind Ehe- und Konkubinatspartner sowie Partner der gleichgeschlechtlichen Ehe den verwandten und verschwägerten Personen gleichgestellt.

W

Wohnort / Wohnstaat
Wohnstaat ist das Land, in dem die versicherte Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt.