Das Bundesgericht sieht bei der Abrechnung von Drittdienstleistungen und -gütern (Drittleistungen, z.B. Mehrwertdiensten) die Gefahr einer möglichen Geldwäscherei oder Terrorfinanzierung. Dies bedeutet, dass Abrechnungen von Drittkäufen ab dem 1. Juli 2020 unter das Geldwäschereigesetz (GwG) fallen. Im Rahmen dieses Gerichtsentscheids wird Swisscom ab dem 1. Juli 2020 sicherstellen, dass kein Vertragspartner die Umsatzlimite von CHF 5'000 pro Jahr mit Mehrwertdiensten wie 090x Nummern, SMS/MMS Business Numbers, Swisscom Pay überschreitet.
Um die Gesetzeskonformität fristgerecht per 1. Juli 2020 umzusetzen, sieht Swisscom folgende Massnahmen vor:
Swisscom hat sich in den letzten Jahren die vorliegende Thematik betreffend der Mehrwertsdienste auch im Interesse ihrer Kunden und der Anbieter auf rechtlichem Weg zur Wehr gesetzt, leider ohne Erfolg. Die nun umzusetzenden Massnahmen bedauern wir sehr und bitten daher um Ihr Verständnis.
Wir haben Ihnen die häufig gestellten Fragen hier zusammengestellt:
Nein, das Bundesgericht hat einen Grundsatzentscheid getroffen und die Inkassoausnahme sowie die fernmelderechtliche Regelung als nicht anwendbar erachtet. Das Urteil klärt abschliessend, dass Abrechnungen von Drittleistungen über die Telefonrechnung dem GwG unterstellt sind. Dies gilt auch für die Mitbewerber. Das Urteil kann je nach Geschäftsmodell auch weitere Branchen betreffen.
Für Grosskunden wird ab dem 29. Juni 2020 die Nutzung von Mehrwertdiensten generell gesperrt, da die genannte Schwelle von der Mehrheit der Kunden überschritten wird.
Für den grössten Teil der Privat- sowie KMU-Kunden haben die neuen GwG-Massnahmen keinen merkbaren Einfluss. Denn nur ein kleiner Teil der Kunden nutzt mehr als CHF 5'000 für Drittleistungen pro Jahr
Der Kunde wird vor Erreichen der Limite bei ca. CHF 4’200.– informiert, dass er bei weiterem Mehrwertdienstkonsum für diese Dienste gesperrt wird. Erreicht der Kunde den Schwellwert von CHF 5'000.–, werden seine Mehrwertdienste für das laufende Kalenderjahr gesperrt.
Grundsätzlich per SMS. Hat der Kunde keinen Handy-Vertrag bei Swisscom, wird er mittels E-Mail oder Brief kontaktiert.
Die Sperre für Mehrwertdienste kann bei Grosskunden weder durch den Kunden selbst noch über den Kundenbetreuer oder sonstige Kundenkontaktkanäle aufgehoben werden.
Bei Privat- und KMU-Kunden wird die Sperre im darauffolgenden Kalenderjahr automatisch aufgehoben.
Sperren die noch aus dem Jahr 2021 oder früher stammen, werden nur auf Wunsch des Kunden aufgehoben. Hierfür muss sich der Kunde proaktiv bei Swisscom melden.
Die Leistungseingrenzung (Sperre Mehrwertdienste) führt beim Kunden nicht zu einer erheblichen Änderung an der Telefonie-Grundleistung, und der Kunde kann daraus kein Recht auf eine vorzeitige Vertragskündigung ableiten. Wir stützen uns dabei auf die AGB, welche integrierter Vertragsbestandteil sind.