Inhaber von Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften gelten für die Sozialversicherungen als Selbstständigerwerbende. Für ihre Vorsorge sind sie zum Grossteil selbst verantwortlich.
Inhaber von Aktiengesellschaften oder GmbHs sind Unternehmer und gleichzeitig ihre eigenen Angestellten. Für die Sozialversicherungen gelten sie deshalb als Unselbstständigerwerbende. In diesem Fall sind die meisten Versicherungen obligatorisch.
1. Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Arbeitgeber müssen sich zum Zeitpunkt der Firmengründung bei der zuständigen kantonalen oder Verbandsausgleichskasse anmelden. Inhaber von Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sollten bei der zuständigen Ausgleichskasse abklären, ob sie tatsächlich als Selbstständigerwerbende gelten.
Selbstständigerwerbende entrichten maximal 9.65% ihres Einkommens für AHV, IV und EO (7.8% für die AHV, 1,4% für die IV und 0,45% für die EO). Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist für sie nicht versicherbar.
Für Angestellte belaufen sich die Beiträge für AHV/IV/EO auf 10,25% des Lohns, ungeachtet dessen Höhe. Die Arbeitslosenversicherung (ALV) beläuft sich bis 148’200 Franken auf 1,1% und ab 148’201 Franken auf 0,5% des Lohns. Die Unternehmen müssen den Gesamtbetrag entrichten, können aber die Hälfte vom Bruttolohn der Arbeitnehmer-innen abziehen.
Weitere Informationen zur AHV und zur IV finden Sie hier.
2. Erwerbsersatzordnung (EO)
Die Erwerbsersatzordnung ersetzt Personen, die Militärdienst oder Zivilschutz leisten, einen Teil des Verdienstausfalls. Die EO deckt ebenfalls den Lohnausfall bei Mutterschaft. Die Versicherung ist obligatorisch. Beiträge leisten all jene Personen, die auch an die AHV/IV Beiträge entrichten (je zur Hälfte durch Arbeitgebende und Arbeitnehmende).
3. Schutz bei Mutterschaft
Erwerbstätige Mütter erhalten während 14 Wochen 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt, maximal CHF 196.– pro Tag. Ein Kündigungsschutz besteht während der Schwangerschaft und in den ersten 16 Wochen nach der Niederkunft. Zudem gilt ein 8-wöchiges Arbeitsverbot nach der Niederkunft.
4. Familienausgleichskasse (FAK)
Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende sind verpflichtet, sich einer Familienausgleichskasse im Kanton, dessen Familienzulagenordnung sie unterstehen, anzuschliessen. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob der Arbeitgeber Arbeitnehmer-innen mit Kindern oder ausschliesslich kinderlose Arbeitnehmer-innen beschäftigt.
Zuständige Stellen in den drei grössten Kantonen:
5. Unfallversicherung (UVG)
Die Unfallversicherung trägt die Behandlungskosten und richtet Taggelder aus. Zudem vergütet sie bei unfallbedingter Invalidität Renten und unterstützt Hinterbliebene nach dem Tod der versicherten Person.
Für Selbstständigerwerbende ist die Unfallversicherung freiwillig, für die Mitarbeitenden jedoch obligatorisch. Das gilt auch für mitarbeitende Familienmitglieder, sofern sie Barlohn beziehen und/oder AHV-Beiträge leisten. Die Unfallversicherung kann über die Suva oder bei einer kollektiven UVG-Unfallversicherung abgeschlossen werden.
In vielen Branchen können sich Selbstständigerwerbende zum Abschluss der freiwilligen Unfallversicherung an die Suva wenden. Für die anderen Branchen offerieren Versicherer und Krankenkassen entsprechende Versicherungsprodukte. Die privaten Gesellschaften haben auch UVG-Zusatzversicherungen (optional) im Angebot. Die Leistungen und Konditionen sind sehr unterschiedlich.
6. UVG-Zusatzversicherung
Freiwillige Zusatzversicherung, um seinen Arbeitnehmern weiterführende Leistungen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten gegenüber der obligatorischen Unfallversicherung zu gewähren.
7. Krankentaggeld (KTG)
Viele Arbeitgeber schliessen eine Krankentaggeldversicherung ab, um ihren Mitarbeitenden auch bei längeren Abwesenheiten 80% des Lohnes bezahlen zu können. Die Prämien sind mindestens zur Hälfte von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber zu tragen. Bei Arbeitsunfähigkeit dauert die Lohnfortzahlung so lange, bis die versicherten Personen wieder arbeitsfähig sind, maximal aber 730 Tage innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
8. Pensionskasse (BVG oder 2. Säule)
Das BVG-Obligatorium gilt für alle ArbeitnehmerInnen, die schon in der 1. Säule versichert sind und mindestens 21’150 Franken verdienen. Dies stellt die Eintrittsschwelle in das Obligatorium der beruflichen Vorsorge dar und entspricht 3/4 der maximalen AHV-Altersrente.
Die obligatorische Versicherung beginnt mit Antritt des Arbeitsverhältnisses, frühestens mit Vollendung des 17. Altersjahres. Vorerst, bis zum Erreichen des 24. Altersjahres, decken die Beiträge nur die Risiken Tod und Invalidität ab. Ab dem Alter von 25 Jahren wird zusätzlich für die Altersrente angespart.
Verschiedene Personengruppen sind dem Obligatorium nicht unterstellt:
Beispielsweise Selbstständigerwerbende, ArbeitnehmerInnen mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten, im eigenen Landwirtschaftsbetrieb tätige Familienmitglieder oder Personen, die im Sinne der IV mindestens zu 70 Prozent erwerbsunfähig sind.
Weiterführende Informationen zum Thema Sozialversicherungen finden Sie im «Ratgeber Sozialversicherungen» des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV).