Als Unternehmer müssen Sie sich Gedanken machen, wie Sie Ihre Mitarbeitenden – und auch sich selbst – bestmöglich versichern. Gewisse Vorsorgelösungen wie die berufliche Vorsorge (BVG) und die Unfallversicherung (UVG) sind obligatorisch.
Die Kollektiv-Kranktaggeldversicherung (KTG) hingegen ist nicht obligatorisch, schützt Arbeitgeber jedoch vor erheblichen finanziellen Folgen beim krankheitsbedingten Ausfall eines Mitarbeitenden.
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht, was genau unter diesen Versicherungen zu verstehen ist.
Berufliche Vorsorge (BVG)
Die berufliche Vorsorge – auch zweite Säule genannt – ist einer der drei Pfeiler des Vorsorgesystems in der Schweiz. Sie gewährleistet eine sichere Rente im Alter sowie Schutz im Invaliditäts- oder Todesfall und ergänzt die Leistungen aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) aus der 1. Säule. Die beiden Säulen zusammen sollen sicherstellen, dass der gewohnte Lebensstandard weitergeführt werden kann.
Ob Sie Beiträge für Ihre Mitarbeitenden an die Pensionskasse leisten müssen oder nicht, hängt von der Höhe des Lohnes und des Alters ab. Ab dem 25. Altersjahr und ab einer bestimmten Eintrittsschwelle wird die Beitragszahlung an die zweite Säule obligatorisch. Die Eintrittsschwelle liegt bei einem Jahreslohn von 21’150 Franken brutto (1762.50 Franken im Monat).
Obligatorische Unfallversicherung gemäss UVG
Eine Unfallversicherung für Mitarbeitende ist bei der Gründung eines Unternehmens obligatorisch. Sie greift bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten und gibt Ihnen und Ihren Mitarbeitenden finanzielle Sicherheit im Unglücksfall.
Obligatorisch unfallversichert sind alle in der Schweiz tätigen Arbeitnehmenden, einschliesslich Heimarbeitende, Lernende, Praktikanten sowie Personen, die zur Abklärung der Berufswahl bei einem Arbeitgeber tätig sind. Zu versichern sind alle Personen, die eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der AHV ausüben. Die Beitragspflicht beginnt mit Aufnahme der Erwerbstätigkeit – inklusive Lehre – und endet mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit. Grundsätzlich sind alle Unfälle versichert, unabhängig davon, ob sie sich während der Arbeit (Berufsunfälle BU), in der Freizeit oder auf dem Arbeitsweg ereignen (Nichtberufsunfälle NBU).
Leistungen des UVG
Die obligatorische Unfallversicherung gemäss UVG trägt die Hauptlast der Konsequenzen bei einem Unfallereignis. Das bedeutet, sie übernimmt den Lohnausfall, die Heilungskosten sowie gegebenenfalls die Hinterlassenenleistungen. Sie wird durch Leistungen aus der Invalidenversicherung ergänzt. Die Versicherung beginnt am Tag der tatsächlichen Arbeitsaufnahme.
Der versicherte Lohn beträgt maximal 148’200 Franken. Die Beiträge und Leistungen werden auf dem versicherten Lohn berechnet. Bei voller Arbeitsunfähigkeit beträgt das Taggeld 80 Prozent des versicherten Lohnes, bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend weniger.
Nehmen wir an, einer Ihrer Mitarbeitenden erleidet einen Unfall. Sie als Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, seinen Lohn in den ersten zwei Tagen zu 100 Prozent weiterzuzahlen. Ab dem dritten Tag wird ein UVG-Taggeld in der Höhe von 80% des Lohnes fällig. Ab dem zweiten Jahr eines unfallbedingten Ausfalls übernehmen IV und UVG die Lohnzahlungen in der Höhe von 90% des Lohnes. Damit Ihre Mitarbeitenden die Lohnfortzahlung zu 100 Prozent erhalten, können Sie eine UVG-Zusatzversicherung abschliessen.
Kollektiv-Krankentaggeldversicherung KTG
Eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung ist nicht obligatorisch, aber sie lohnt sich auf jeden Fall. Denn als Arbeitgeber sind Sie gesetzlich verpflichtet, Ihren Mitarbeitenden bei Krankheit den Lohn für einen gewissen Zeitraum (u.a. abhängig von der Anstellungsdauer) weiter auszuzahlen. Zudem entstehen zusätzliche Kosten, wenn Sie den Mitarbeitenden temporär ersetzen müssen.
Ihr Risiko?
Ohne die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung tragen Sie als Unternehmer das Risiko selbst. Das heisst: Sie zahlen für einen gewissen Zeitraum den Lohn Ihres Mitarbeitenden weiter, ohne dafür eine Arbeitsleistung zu erhalten. Sie tragen zudem die Kosten für die Suche und Anstellung eines Ersatzes. Deshalb ist es sinnvoll, eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung für Ihre Mitarbeitenden abzuschliessen. Das schützt Sie und Ihre Mitarbeitenden gleichermassen.
Angenommen, einer Ihrer Mitarbeitenden wird arbeitsunfähig aufgrund einer Krankheit. Dann müssen Sie als Unternehmer den Lohn für einen gewissen Zeitraum weiterzahlen (hellgrau). Haben Sie hingegen die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung abgeschlossen, erhält der Mitarbeitende 80 Prozent des letzten Lohnes in Form des Krankentaggeldes (während maximal 730 Tagen abzüglich der vertraglichen Wartefrist). Werden Leistungen der IV fällig, koordiniert die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung die Lohnfortzahlung bis zur Leistungserschöpfung. Sollte Ihr Mitarbeitender auch nach zwei Jahren noch arbeitsunfähig sein, werden zusätzlich zur IV auch Leistungen aus der beruflichen Vorsorge BVG fällig.
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