„Wir sind überzeugt, dass wir uns korrekt verhalten haben“, sagt der CEO von Swisscom, Urs Schaeppi. „Wir legen grossen Wert auf die Einhaltung des Kartellgesetzes.“ Bei der Berechnung der Offerten für Endkunden berücksichtigt Swisscom die Kosten, die andere Anbieter haben. Die anderen Anbieter können teilweise eigene Infrastrukturen einsetzen und zudem gemäss dem Fernmeldegesetz regulierte Leistungen von Swisscom zu kostenorientierten Preisen sowie kommerzielle Vorleistungen beziehen. Swisscom ist aber nicht verpflichtet, die kommerziellen Vorleistungen zu kostenorientierten Preisen abzugeben.
Die Post hatte im Jahr 2008 die Breitbandanbindung ihrer Standorte neu ausgeschrieben. Nach der Eignungsprüfung forderte sie Sunrise, upc cablecom und Swisscom auf, ein Angebot einzureichen. Im Januar 2009 erteilte sie der Offerte von Swisscom den Zuschlag. Sunrise reagierte mit einer Anzeige bei der Wettbewerbsbehörde gegen Swisscom. Sie machte geltend, sie hätte für die benötigten Vorleistungen einen Preis zahlen müssen, der höher gewesen sei als die Offerte von Swisscom für die Post. Die überhöhten Vorleistungspreise seien der Grund, dass sie der Post kein konkurrenzfähiges Angebot machen konnte. Swisscom habe eine Kosten-Preis-Schere praktiziert und damit gegen das Kartellgesetz verstossen.
Bereits im Sommer 2009 zeigte Swisscom gegenüber der Weko auf, dass Sunrise in der Lage gewesen wäre, ein konkurrenzfähiges Angebot zu machen, wenn sie Eigen- und Vorleistungen sinnvoll eingesetzt hätte. Konkurrenten, die für den Auftrag der Post mangels eigener Infrastrukturen (z.B. Kabelnetze, eigene Glasfasern) ausschliesslich kommerzielle Vorleistungen hätten verwenden können, wurden von der Post nicht zur Abgabe eines Angebots eingeladen; Swisscom konnte solche Konkurrenten daher in der Ausschreibung auch nicht behindern. Nicht nachvollziehbar ist auch der Missbrauchsvorwurf zum Nachteil der Post: Diese hat in den Verhandlungen grosse Preisnachlässe ausgehandelt. Swisscom musste den Forderungen der Post nachgeben, um sie als wichtige Kundin nicht zu verlieren. Die Offerte von Swisscom hatte den tiefsten Preis. Sie war daher marktkonform.
Aus Sicht von Swisscom sind die Missbrauchsvorwürfe nicht gerechtfertigt. Daher wird Swisscom die Verfügung und die Busse beim Bundesverwaltungsgericht anfechten.
Swisscom
Media Relations
Alte Tiefenaustrasse 6
3048 Worblaufen
Postadresse:
Postfach, CH-3050 Bern
Schweiz
Tel. +41 58 221 98 04
media@swisscom.com